
Wer sich ausschliesslich auf die 1. und 2. Säule verlässt, dem drohen Einkommenslücken – und zwar nicht nur im Alter, sondern auch bei den Lebensrisiken Erwerbsunfähigkeit und Todesfall.
Erwerbsunfähigkeit: Wer dauerhaft krank, ja sogar invalid wird, der muss je nach Situation mit deutlichen Einbussen rechnen. Diese Lücken lassen sich mit einer privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung schliessen.
Auch bei einem Todesfall ist es wichtig, Partner oder Familie abzusichern, damit diese z.B. am gewohnten Ort bleiben können. Je nach Situation fliessen nur eingeschränkt Leistungen aus 1. und 2. Säule. Insbesondere Konkubinatspaare sind in unserem Vorsorgesystem schlechter gestellt. Das Todesfallkapital aus einer Risiko-Lebensversicherung kann dann ein wichtiges Sicherheitspolster für die Hinterbliebenen sein.
Unsere Tipps:
Die grössten Unterschiede zwischen einer Säule-3a-Lösung einer Bank oder einer Versicherung liegen beim Risikoschutz für Sie und Ihre Familie, Ihrem Sparziel und der Vertragsdauer.
Risikoschutz für Familien und Sparziel
Bei einer Versicherung schliessen Sie im Rahmen der Säule 3a einen Versicherungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Tod. Das heisst, falls Sie erwerbsunfähig werden, zahlt Ihre Versicherung den jährlichen anfallenden Betrag in die Säule 3a für Sie ein. Sie sparen entsprechend weiterhin für die Pensionierung, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Je nach gewählter Vorsorgelösung wird Ihnen zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung ausgezahlt. Sie erreichen Ihr definiertes Sparziel in jedem Fall. Im Todesfall wird Ihren Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausgezahlt. Somit sind Ihre Liebsten zumindest vor den finanziellen Folgen dieses Schicksalsschlags geschützt. Diesen Versicherungsschutz bezahlen Sie mit einem Teil Ihrer Prämie.
Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, liegt der Hauptfokus auf dem Sparprozess. Sie und/oder Ihre Familie sind dabei nicht gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Falls Sie Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, dürfen Sie auch nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall erreichen Sie Ihr definiertes Sparziel nicht.
Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a hat stets eine fixe Vertragsdauer. Diese reicht meistens bis zum ordentlicher Pensionsalter. Sie verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag in die Säule-3a-Police einzuzahlen.
Nach dem dritten Versicherungsjahr haben Sie aber die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu drei Jahre zu pausieren. Der Versicherungsschutz erlischt dabei nicht. Das heisst, Sie sind weiterhin vollumfänglich versichert, wenn Sie zum Beispiel eine Babypause einlegen oder im Ausland sind. Die einzige Folge daraus ist, dass sich Ihr Sparziel um diese pausierten Beträge verringert.
Zuerst sollten Sie die Säule 3a maximal ausnutzen. Denn die abzugsfähigen Beiträge werden nicht aufsummiert, sondern sie verfallen am Ende des Jahres. Hingegen laufen die möglichen Einkäufe in die Pensionskasse nicht ab. Sie können auch im folgenden Jahr vorhandene Lücken in der Pensionskasse schliessen.
Beachten Sie, dass Einkäufe in die Pensionskasse drei Jahren vor der Pensionierung einen Einfluss darauf haben, wie Sie Ihre Pensionskassengelder beziehen dürfen. Konkret müssen Sie in diesem Fall Ihr Guthaben als Rente beziehen. Bei einem Kapitalbezug wird die eingesparte Steuer des Einkaufs zurückgefordert.
Zusammen mit der 1. Säule soll die berufliche Vorsorge den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität oder Tod sicherstellen. In die 2. Säule zahlen Mitarbeitende und Arbeitgeber ein, meist zu gleichen Teilen (die sogenannte paritätische Finanzierung). Im Unterschied zur 1. Säule wird dabei für jeden Versicherten ein eigenes Alterskapital angespart und verzinst – dies ist jedoch 56 Prozent der Schweizer Bevölkerung nicht bewusst. Sie zählen das Pensionskassenguthaben nicht zum eigenen Vermögen. Dabei stellt es für viele Personen sogar den grössten Vermögensanteil dar.
Obligatorisch versichert sind im Unternehmen alle Mitarbeitenden mit einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 21'510 ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 1. Januar nach dem 24. Lebensjahr sind zusätzlich die Altersleistungen versichert. Freiwillig versichern lassen können sich: Selbstständigerwerbende, Personen mit einem Jahreslohn unter CHF 21’510, Personen mit mehreren Arbeitgebern.
Die berufliche Vorsorge ist für viele die wichtigste Säule der Altersvorsorge. Aber sie steht seit längerem vor grossen Herausforderungen. Dafür gibt es drei Gründe: Erstens werden die Menschen mittlerweile deutlich älter als in den Entstehungsjahren der beruflichen Vorsorge. Zweitens herrscht seit mehr als zehn Jahren ein Tiefzinsniveau, so dass bei der Anlage der Altersguthaben erheblich schlechtere Erträge erwirtschaftet werden. Der Zins als «dritter Beitragszahler» neben Mitarbeitenden und Arbeitgebern kann deshalb seiner Aufgabe nicht mehr gerecht werden. Drittens führen die rigiden gesetzlichen Vorgaben zu überhöhten Garantien – in Form von zu hohen Umwandlungssätzen und unrealistischen Zinsversprechen. Die Folge: Es entsteht eine Finanzierungslücke bei den Renten, die sich nicht so einfach schliessen lässt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen diese mit einem beträchtlichen Teil der Anlageerträge der Berufstätigen finanzieren und Anlageerträge zugunsten der Pensionierten umverteilen. Finden Sie heraus, wie stark diese Umverteilung Sie betrifft und was dagegen getan werden kann.
Alterskapital in der 2. Säule vorbeziehen
Ihr Pensionskassenguthaben gehört wohl Ihnen, aber es kann nur in drei besonderen Fällen bereits vorzeitig, sprich vor der Pensionierung, bezogen werden: Wenn Sie Wohneigentum erwerben wollen, wenn Sie sich selbstständig machen oder wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen.
Einkaufspotenzial in der 2. Säule
Viele Menschen haben Beitragslücken in ihrer Vorsorge – weil sie lange studiert, im Ausland gelebt oder eine Babypause eingelegt haben. Vielen ist das gar nicht bewusst. Sogar eine Lohnerhöhung bietet Potenzial, die Versicherungsleistung auch rückwirkend dem neuen Lohn anzupassen. Wer freiwillig zusätzliches Geld einzahlt, kann seine Beitragslücken ausgleichen, die Altersleistung verbessern und gleichzeitig seine Steuerlast reduzieren. Denn die Einkaufssumme lässt sich in der Steuererklärung direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das aktuelle Einkaufspotenzial ist im Vorsorgeausweis aufgeführt. Da heute fast alle Pensionskassen nach dem sogenannten Beitragsprimat funktionieren, haben Einkäufe zur Erhöhung der zukünftigen Altersrente an Bedeutung gewonnen.
Die staatliche Vorsorge bildet mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die 1. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem. Ziel der 1. Säule ist es, das Existenzminimum von Rentnern, Invaliden und Hinterlassenen zu sichern. Sofern die Leistungen aus AHV und IV für die Existenzsicherung nicht ausreichen, erhält die betroffene Person zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL). Die 1. Säule wird im Umlageverfahren finanziert. Das heisst, die Erwerbstätigen und Arbeitgeber zahlen monatliche Beiträge ein, mit denen die heutigen Renten ausbezahlt werden.
Versichert sind: