Coronavirus – was ist versichert?

Coronavirus – Wir sind für Sie da.

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Personenversicherung - Hinweise zum Deklarationsprozess

Ausgangsbasis für die Deklaration der Lohnsumme ist grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn. Bezieht der/die versicherte Arbeitnehmer/in aufgrund von Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so muss der Verdienst berücksichtigt werden, den er/sie ohne Kurzarbeit erzielt hätte. Das heisst, es muss in jedem Fall der vertraglich vereinbarte Lohn in voller Höhe deklariert werden.

Auswirkung auf die Lohnsummen-Deklaration der Personenversicherung

Kurzarbeit
Wir beziehen für unsere Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung.

Allgemein
Unternehmen, die von der Arbeitslosenversicherung (ALV) Entschädigungsleistungen für Kurzarbeit erhalten (80% vom Lohn), müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie bisher im vollen Umfang leisten (auf 100% des Lohns).

Die Berechnungsbasis für die Beiträge der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) oder Krankentaggeldversicherung (KTG) ist der vertraglich vereinbarte Lohn (auf 100% des Lohns).

Überstunden abbauen
Im Rahmen der COVID-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (ALV) galt bis zum 31. März 2022, dass Arbeitnehmende ihre Überstunden nicht abbauen mussten, bevor sie von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren konnten. Diese Regelung wurde per 1. April 2022 aufgehoben. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge werden wie bisher im vollen Umfang geleistet, d.h. auf 100% des Lohns oder der Arbeitszeit.

Mutterschaft
Während der Kurzarbeit werden Lohnausfallentschädigungen für Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch die entsprechenden Sozial- oder Privatversicherungszweige ausbezahlt bzw. müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden und dürfen nicht über Kurzarbeit abgerechnet werden. Geburtengeldzahlungen aus der Krankenlohnausfallversicherung sind von der AHV-Pflicht befreit und zählen nicht zum prämienpflichtigen Lohn. Mutterschaftsleistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) gehören zum AHV-pflichtigen Lohn, sind jedoch von der Prämienpflicht ausgenommen. Folglich müssen für diese Mitarbeitenden im Rahmen der Versicherungsleistungen auch keine Beiträge für die Obligatorische Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG) bezahlt werden.

Namentlich erwähnte Personen
Ich bin mit einer fixen Lohnsumme mitversichert (z.B. als Betriebsinhaber oder Aktionär). Aufgrund des «Shutdowns» habe ich jedoch nichts oder nur sehr wenig verdient.

Eine Anpassung der Lohnsumme nach unten kann rückwirkend nicht vorgenommen werden, da Zurich bereits im versicherten Risiko gestanden ist, d.h. bei einer Krankheit das Taggeld in der Höhe der vertraglich vereinbarten Lohnsumme bezahlt worden wäre.

Sollte sich Ihre Einkommenssituation nicht verändern, empfehlen wir Ihnen eine Anpassung der fixen Lohnsumme.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Inhaber einer GmbH oder einer AG oder Gesellschafter) sollen in der Lohnsummendeklaration der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) ihren berufs- und ortsüblichen Lohn deklarieren. Liegt der AHV-Lohn über dem berufs- und ortsüblichen Lohn, ist die Differenz zwischen dem AHV-Lohn sowie dem berufs- und ortsüblichen Lohn zusätzlich anzugeben. Sofern keine feste Lohnsumme vereinbart wurde, gilt dies auch für die UVG-Zusatz und KTG-Versicherung.

Mitarbeitende sind an Covid-19 erkrankt
Mitarbeitende von uns sind an Covid-19 erkrankt.

  1. Innerhalb der Wartefrist
    Für Krankheiten oder Unfälle, die zu Absenzen innerhalb der vertraglich vereinbarten Wartefrist führen, ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Mitarbeitenden seinen vertraglich vereinbarten Lohn gem. OR 324a weiter zu bezahlen. Folglich gilt dieser als Basis für die Beiträge der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG).
  2. Nach Ablauf der Wartefrist
    Taggeldzahlungen, welche nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist von Zurich entrichtet wurden, sind von der AHV-Pflicht befreit und zählen somit nicht zum prämienpflichtigen Lohn. Folglich müssen für diese Mitarbeitenden auch keine Beiträge für die Obligatorische Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG) bezahlt werden.

Mitarbeitende in Quarantäne
Mitarbeitende von uns sind oder waren in Quarantäne und können/konnten ihre Arbeit nicht mehr verrichten (Home-Office ausgenommen), was zu einer Lohneinbusse führte.

Ärztlich angeordnet
Wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben musste, hatte Anrecht auf die staatliche Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG) - falls Home-Office nicht möglich war. Diese Corona-Erwerbsersatzentschädigung gehört zum AHV-pflichtigen Lohn. In der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gehört diese nicht zum prämienpflichtigen Lohn und wird demzufolge bei der Lohnsummendeklaration vom AHV-pflichtigen Lohn in Abzug gebracht. Dies gilt gleichermassen für die Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) sowie die Krankentaggeldversicherung (KTG).

Aufgrund einer Reise in ein Risikogebiet – Diese Massnahme wurde per 2. Mai 2022 aufgehoben.
Wer in ein Risikogebiet reiste und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben musste, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die staatliche Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Sie waren jedoch anspruchsberechtigt, wenn Sie sich ohne eigenes Verschulden in Quarantäne begeben mussten; das heisst, wenn sich Ihr Reiseziel nicht auf der Liste der Risikogebiete befand und Sie nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass das Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird. Das BAG führte diese Liste, die regelmässig angepasst wurde. Folglich muss für die Beiträge der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG) lediglich der reduzierte Lohn berücksichtigt werden.

Aufgrund Betreuung der Kinder
Stand die geplante Betreuungslösung von Kindern wegen des Coronavirus nicht zur Verfügung, hatten die Eltern Anspruch auf die staatliche Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (EOG)). Diese Corona-Erwerbsersatzentschädigung gehört zum AHV-pflichtigen Lohn. In der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gehört diese nicht zum prämienpflichtigen Lohn und wird demzufolge bei der Lohnsummendeklaration vom AHV-pflichtigen Lohn in Abzug gebracht. Dies gilt gleichermassen für die Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) sowie die Krankentaggeldversicherung (KTG).

Freiwillig
Wer sich freiwillig in Quarantäne begab, ohne dass dies von einer Behörde oder einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet wurde, erhielt keine staatliche Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Folglich muss für die Beiträge der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG) lediglich der reduzierte Lohn berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen

Krankentaggeld

Bin ich als Firma versichert, falls mehrere Mitarbeitende wegen des Coronavirus nicht arbeiten können?

Firmen, die eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben und deren Mitarbeitende am Coronavirus erkranken, haben wie bei den übrigen Erkrankungen einen Leistungsanspruch im Rahmen ihres Versicherungsvertrags. Wenn gesunde Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Coronavirus der Arbeit fernbleiben, etwa wegen einer behördlichen Verfügung, werden keine Leistungen aus dem Krankentaggeld fällig.

Unfallversicherung

Welche Leistungen können beansprucht werden, wenn sich meine Mitarbeitenden als Folge ihrer Arbeit in einem Spital, Laboratorium oder Versuchsanstalt mit dem Coronavirus anstecken?

In einem solchen Fall prüfen wir, ob es sich hierbei um eine Berufskrankheit gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) handelt. 

Sachversicherung

Bin ich versichert, wenn ich aufgrund einer behördlichen Anordnung meinen Betrieb schliessen muss?

Die Folgen einer Pandemie können in einer Sachversicherung grundsätzlich nicht mitversichert werden, weil Pandemien zu den nicht kalkulierbaren Risiken zählen.

Berufliche Vorsorge

Mitarbeitende von mir sind am Coronavirus erkrankt. Wie sind sie im Rahmen der beruflichen Vorsorge BVG versichert?

Die Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge ist auch bei Pandemien gewährleistet. Das heisst: Ihre Mitarbeitenden sind für Invalidität oder Todesfall aufgrund des Coronavirus versichert. Dies gilt sowohl für die Vita Sammelstiftungen als auch für sämtliche Arten von Rückversicherungen für Pensionskassen.

Im Schadenfall

Im Schadenfall erreichen Sie uns am einfachsten online oder direkt:

In Notfällen sind wir auch telefonisch für Sie da – unter 0800 80 80 80.