Kurzarbeit
Wir beziehen für unsere Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung.
Allgemein
Unternehmen, die von der Arbeitslosenversicherung (ALV) Entschädigungsleistungen für Kurzarbeit erhalten (80% vom Lohn), müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wie bisher im vollen Umfang leisten (auf 100% des Lohns).
Die Berechnungsbasis für die Beiträge der Obligatorischen Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) oder Krankentaggeldversicherung (KTG) ist der vertraglich vereinbarte Lohn (auf 100% des Lohns).
Überstunden abbauen
Im Rahmen der COVID-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (ALV) galt bis zum 31. März 2022, dass Arbeitnehmende ihre Überstunden nicht abbauen mussten, bevor sie von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren konnten. Diese Regelung wurde per 1. April 2022 aufgehoben. Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge werden wie bisher im vollen Umfang geleistet, d.h. auf 100% des Lohns oder der Arbeitszeit.
Mutterschaft
Während der Kurzarbeit werden Lohnausfallentschädigungen für Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch die entsprechenden Sozial- oder Privatversicherungszweige ausbezahlt bzw. müssen durch den Arbeitgeber ausgerichtet werden und dürfen nicht über Kurzarbeit abgerechnet werden. Geburtengeldzahlungen aus der Krankenlohnausfallversicherung sind von der AHV-Pflicht befreit und zählen nicht zum prämienpflichtigen Lohn. Mutterschaftsleistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz (EOG) gehören zum AHV-pflichtigen Lohn, sind jedoch von der Prämienpflicht ausgenommen. Folglich müssen für diese Mitarbeitenden im Rahmen der Versicherungsleistungen auch keine Beiträge für die Obligatorische Unfallversicherung (UVG), Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) sowie Krankentaggeldversicherung (KTG) bezahlt werden.