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Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Forderungen aus dem Ver­ sicherungsvertrag verjähren neu erst nach fünf anstatt wie bisher bereits nach zwei Jahren. Davon ausgenommen sind die Kollektiv­ krankentaggeld­Versicherungen.
Einführung des direkten Forderungsrechts
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall einen Schaden erleiden, können
Sie aufgrund des Strassenverkehrs­ gesetzes Ihre Schadenersatzan­ sprüche direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Motor­ fahrzeughalterin oder des Motor­ fahrzeughalters geltend machen. Neu gilt dieses sogenannte direkte Forderungsrecht für alle Schaden­ ersatzansprüche, für welche eine Haftpflichtversicherung besteht.
Anpassung an die Anforderungen der Digitalisierung
Das neue VVG ermöglicht einen elek­ tronischen Geschäftsverkehr zwischen Ihnen als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer und uns als Versicherer. Damit haben die im Rahmen der Vertragsabwicklung zahl­ reichen Erklärungen neu nicht nur als Papierdokument mit Unterschrift, son­ dern auch in digitaler Form, beispiels­ weise als E­Mail, Rechtsgültigkeit.
Der Bundesrat hat das Inkrafttreten des revidierten VVG auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Die Neuerungen gelten für sämtliche neuen Versicherungsverträge, welche ab Januar 2022 abgeschlossen werden. Die Anpassungen des VVG an die Digitalisierung und die Einführung des ordentlichen Kündigungsrechts gel­ ten bereits für bestehende Verträge.
     Noch Fragen? Wenn Sie Fragen zum re­ vidierten VVG oder zu Ihrem Versicherungsvertrag haben, können Sie sich gerne an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater wenden.
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Zürich Versicherungs­Gesellschaft AG
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Zürich Versicherungs­Gesellschaft AG «Zurich KMU Magazin», Hagenholz­ strasse 60, 8085 Zürich, 043 505 14 55 kmu@zurich.ch
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Marco Hebeisen (Leitung),
Mitarbeit an dieser Ausgabe:
Dominik Buholzer, Franco Tonozzi, Sunitha Balakrishnan, David Schaffner, Nathalie Vidal und Dieter Liechti
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