Die AHV-Rente, also die Leistung aus der 1. Säule, kann frühestens zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Sobald die AHV-Reform in Kraft tritt, wird es möglich sein, auch nur einen Teil der Rente (zwischen 20% und 80%) früher zu beziehen und den Rest aufzuschieben.
Bei der 2. Säule, der Pensionskasse, haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen einer Rente oder einer Kapitalauszahlung – oder Sie können beides kombinieren.
Schon heute bieten viele Pensionskassen die Option einer Teilpensionierung. Wer zum Beispiel sein Arbeitspensum mit 63 Jahren von 100% auf 60% reduziert, kann bereits dann 40% der Rente oder des Pensionskassenguthabens beziehen. Im Rahmen der AHV-Reform sind alle Pensionskassen verpflichtet, solche Teilpensionierungen zu ermöglichen.
Je nach Reglement können die Leistungen der Pensionskasse oft bereits ab 58 oder 60 Jahren bezogen werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass das ausgezahlte Kapital bzw. die Pensionskassenrente dauerhaft kleiner ausfällt als bei einer ordentlichen Pensionierung. Denn das angesparte Pensionskassenkapital ist ja entsprechend kleiner.
In der Säule 3a können Sie die Gelder bereits fünf Jahre vor Erreichen des Pensionierungsalters beziehen, also aktuell bei Frauen frühestens mit 59 Jahren, bei Männern mit 60 Jahren.