AHV-Reform 21: die wichtigsten Änderungen

Frau sitzt mit Tablet auf dem Boden

AHV-Reform 21: die wichtigsten Änderungen

Ab 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform schrittweise in Kraft. Betroffen davon ist direkt oder indirekt die gesamte Bevölkerung der Schweiz. Das sind die wichtigsten Änderungen – und ihre Auswirkungen:
  1. Rentenalter 65 auch für Frauen
    Neu gilt unabhängig vom Geschlecht für alle erwerbstätigen Menschen in der Schweiz ein Referenz­alter von 65 Jahren für die Pensionierung. Das bedeutet, bei den Frauen wird das Renten­alter schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Erhöhung findet über mehrere Jahre verteilt statt: Frauen mit Jahrgang 1961 gehen ab 2025 drei Monate später in Rente, Frauen mit Jahrgang 1962 ab 2026 sechs Monate später, diejenigen mit Jahrgang 1963 gehen 2027 neun Monate später in Rente. Ab 2028 – und ab Jahrgang 1964 – gilt dann für alle das Renten­alter 65.

    Wie werden die Frauen entschädigt? 
    Alle Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1964 – die sogenannte Übergangs­generation – werden finanziell entschädigt und erhalten eine monatliche Zusatz­zahlung. Wie hoch diese ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Einkommen und den bisher geleisteten Beiträgen. 

    Deshalb lohnt sich eine individuelle Beratung
  2. Flexibleres Rentenalter für alle
    Mindestens genauso wichtig wie das höhere Renten­alter für Frauen ist die Flexi­bilisierung des Rentenalters. Das wirkt sich auf alle Menschen aus, die heute in der Schweiz erwerbs­tätig sind. Neu gibt es kein festes Rentenalter mehr, sondern nur noch das Referenzalter 65. Gleichzeitig wird es möglich, die AHV-Rente regulär ab einem Alter von 63 bis 70 Jahren zu beziehen – wenngleich ein Bezug vor dem Alter 65 zu Renten­kürzungen führt.

    Weiter arbeiten lohnt sich
    Ausserdem lohnt es sich mehr als bisher, auch nach 65 Jahren noch zu arbeiten: Bisher mussten zwar AHV-Beiträge gezahlt werden, diese wurden aber nicht mehr für die AHV-Rente angerechnet. Das ist jetzt anders: Erwerbstätige über 65 können mit ihren AHV-Beiträgen u.a. Beitragslücken kompensieren. Das ist interessant für Menschen, die erst als Erwachsene in die Schweiz eingewandert sind. Auch Personen mit niedrigen Einkommen können profitieren. Dabei haben sie zwei Optionen: Entweder sie zahlen auf ihren gesamten AHV-Lohn die AHV-Beiträge oder sie zahlen die Beiträge erst ab einem Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat.

    Auch hier empfiehlt sich eine Beratung, denn die Regelungen sind ziemlich kompliziert.
  3. Mehr Flexibilität bei den Pensionskassen
    Viele Pensionskassen haben schon in der Vergangen­heit Möglichkeiten für eine flexible Pensionierung angeboten. Jetzt werden diese verbindlich: Neu müssen alle eine Pensionierung zwischen 63 und 70 Jahren ermöglichen. Freiwillig können sie Alters­leistungen ab 58 Jahren anbieten – Stichwort Frühpensionierung. Spätestens mit 70 Jahren müssen die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge bezogen werden. Ausserdem müssen alle Pensionskassen ihren Versicherten eine Teil­pensionierung anbieten. Wer sein Altersguthaben als Kapital beziehen will, kann das neu höchstens in drei Schritten tun. Wichtig: Gelder vorbeziehen darf nur, wer gleich­zeitig aufhört zu arbeiten bzw. sein Pensum reduziert. Und ein Aufschub ist nur für Personen möglich, die über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus weiterarbeiten. 
  4. Anpassung bei den Freizügigkeitsleistungen
    Eine weitere wichtige Änderung für die berufliche Vorsorge ist vielen Menschen noch nicht bewusst: Wer aus früheren Erwerbs­tätigkeiten Freizügigkeits­gelder besitzt, konnte deren Bezug bislang bis zu fünf Jahre nach dem ordentlichem Pensionsalter aufschieben – unabhängig von der Erwerbstätigkeit. Ab dem 1. Januar 2030 ist ein aufgeschobener Bezug nur noch mit Nachweis über eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus möglich.

    Eine individuelle Beratung zur beruflichen Vorsorge ist sehr sinnvoll, denn wer das Optimum herausholen will, muss z.B. auch steuerliche Fragen beachten.

Wie wird die Reform finanziert?

Um die zusätzlichen Kosten der Reform zu decken, wird die Mehrwert­steuer erhöht, und zwar beim Normalsatz von 7.7% um 0.4% auf neu 8.1%. Davon sind alle Menschen in der Schweiz betroffen, denn diese Mehrwert­steuer wird auf Dienst­leistungen, Alkohol, Tabakwaren, Autos, Uhren und Schmuck erhoben. Für Nahrungs­mittel, Medikamente, Bücher und Zeitungen gilt ein reduzierter Mehrwert­steuersatz. Dieser steigt ab 1. Januar 2024 von 2.5% auf 2.6%. 

AHV Reform 21

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