Vorsorgelücken: Das sind die Risikofaktoren

Frau mit Kind am Strand

Vorsorgelücken: Das sind die Risikofaktoren

Viele Menschen machen sich Sorgen um ihre finanzielle Situation im Alter – oftmals zu Recht. Wer sich mit möglichen Vorsorgelücken auseinandersetzt, hat bereits den ersten Schritt zur Verbesserung getan.
«Werde ich im Alter genug Geld haben, um gut zu leben?» Diese Frage treibt viele Menschen um – aus der «Fairplay»-Studie wissen wir, dass oftmals eine Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit klafft. Auch im Schweizer Sorgenbarometer ist das Thema Vorsorgelücke ein Dauerbrenner und gehört für 37% der Befragten zu ihren grössten Sorgen überhaupt.

«Habe auch ich eine Vorsorgelücke?»

Weniger bekannt ist, dass auch bei den Lebensrisiken «dauerhafte Erwerbs­unfähigkeit/Invalidität» und «Todesfall» Lücken entstehen können. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Menschen mindestens auf einem der drei Risiken eine Vorsorgelücke haben, oft auch bei allen dreien.

Doch wie lassen sich diese Lücken identifizieren – und vor allem, wie lassen sie sich schliessen? Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Denn die Vorsorgesituation ist so individuell wie die Biografie der Menschen – jeder Einzelfall ist anders. 

Gleichwohl gibt es gewisse «Risikofaktoren» für Vorsorgelücken:

  • Jahre ohne Erwerbstätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung
  • Jahre mit niedrigem Einkommen, zum Beispiel durch Teilzeit
  • Lange Ausbildungszeiten oder Migration in die Schweiz als Erwachsener
  • Selbständigkeit
  • unerwartete Lebensereignisse wie Scheidung
  • Wohneigentum
  • Kinder

Im nächsten Absatz können Sie sich vertieft zu den Themen informieren, die für Sie wichtig sind. Klicken Sie diese an und erfahren Sie detailliert, wie sich die verschiedenen Risikofaktoren auf Ihre persönliche Vorsorgesituation auswirken. Ausserdem erhalten Sie Tipps, was Sie tun können, um Ihre Vorsorgesituation zu verbessern.

So oder so empfehlen wir Ihnen, sich eine erste Übersicht mit unserem Vorsorgerechner zu verschaffen. Danach lohnt es sich, Ihre Situation mit einer Beraterin oder einem Berater zu besprechen und eine individuelle Analyse zu erstellen – damit Sie Ihre Vorsorgelücken gezielt schliessen können.

Risikofaktoren für eine Vorsorgelücke – erfahren Sie mehr

Ich war einige Jahre nicht berufstätig

Das Schweizer 3-Säulen-System der Vorsorge geht vom Standardfall aus, dass jemand sein gesamtes Erwerbsleben lang in Fest­anstellung arbeitet und jedes Jahr in die 1. und 2. Säule einzahlt. Deshalb führen Erwerbspausen oftmals zu Vorsorgelücken.

1. Säule

Eine volle AHV-Rente in Höhe von aktuell CHF 29’400 pro Jahr (Stand 2023) wird nur dann ausgezahlt, wenn 44 Jahre lang AHV-Beiträge eingezahlt wurden, bei einem durchschnittlichen Einkommen von mindestens CHF 88’200. Wer Beitrags­pausen hat, erhält automatisch in der 1. Säule nicht die volle Rente. Deshalb ist es so wichtig, auch z.B. während des Studiums den jährlichen Minimal­beitrag zu zahlen. Er beträgt CHF 514 (Stand 2023). Innerhalb von fünf Jahren können Sie auch für fehlende Beitragsjahre eine Nachzahlung leisten.

Sofern Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner erwerbstätig ist, sind Sie als nicht erwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit und erhalten trotzdem Beitragsjahre gutgeschrieben. Zudem werden Erziehungs- und Betreuungs­gutschriften angerechnet.

Tipp: 
Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungs­anstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

Wichtig zu wissen: Bei Verheirateten werden die Rentenansprüche plafoniert. Die Summe der AHV-Renten der beiden Ehepartner darf höchstens 150% der maximalen Einzelrente erreichen. Aktuell (Stand 2023) sind das CHF 44’100. 

2. Säule

In der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge, gilt heute ebenfalls: Für jedes Jahr, in dem kein Geld eingezahlt wird, sinkt die Gesamtsumme des angesparten Kapitals - und damit auch die Höhe der Rente sowie allenfalls der Risikoleistungen bei Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit. 

Tipp:
Im Pensionskassen­ausweis, den Sie jährlich erhalten und jederzeit bestellen können, sehen Sie eine Prognose für Ihr Alterskapital. Sie haben zur Pensionierung  meist die Möglichkeit, entweder das gesamte Kapital zu beziehen, sich eine Rente auszahlen zu lassen oder beides zu kombinieren. Die Prognose für Ihre BVG-Altersrente finden Sie ebenfalls im Pensionskassen­ausweis. Auch die Höhe Ihrer Risiko­leistungen bei Erwerbs­unfähigkeit und Tod können Sie dort nachlesen. Ausserdem erfahren Sie, ob es ein «Einkaufspotenzial» gibt. Das ist der Betrag, den Sie nachträglich noch in die 2. Säule einzahlen könnten. Lassen Sie sich beraten, ob ein solcher Einkauf für Sie sinnvoll ist – und wie Sie ihn steuerlich optimal gestalten können.

3. Säule

Auch in der gebundenen Vorsorge, der Säule 3a, können sich Erwerbs­pausen auswirken. Denn Sie können nur in die Säule 3a einzahlen, wenn Sie berufstätig sind und ein Erwerbs­einkommen über CHF 2’300 pro Jahr erzielen. Die Einzahlungen sind nur fürs laufenden Jahr, aber nicht rückwirkend möglich.

Tipp:
Zurich bietet für einige 3a-Versicherungslösungen die Option, bei Aufgabe der Berufstätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit die Versicherung auf eine 3b-Lösung zu switchen. Je nach Länge der Erwerbspause lohnt sich ansonsten auch eine zusätzliche neue 3b-Lösung, um dennoch steuerbegünstigt fürs Alter vorzusorgen. 

Ich arbeite Teilzeit oder in einer Branche mit niedrigem Einkommen

Das Schweizer 3-Säulen-System ist auf ein mittleres Einkommen von CHF 88’200 ausgelegt. Falls Sie dauerhaft weniger Geld verdienen – zum Beispiel wegen Teilzeit – führt das unweigerlich dazu, dass Sie auch im Alter ein niedrigeres Einkommen erhalten werden und oftmals auch bei einer Erwerbsunfähigkeit bzw. im Todesfall weniger gut abgesichert sind.

1. Säule

Die AHV-Altersrente der 1. Säule wird vom durchschnittlichen Einkommen über Ihr gesamtes Leben berechnet. Für die volle Rente müssen Sie 44 Jahre lang Beiträge einzahlen. 

Wichtig zu wissen: Verheiratete erhalten nach der AHV-Pensionierung des zweiten Ehepartners zusammen höchstens 150% der maximalen AHV-Einzelrente. 

Tipp:
Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungs­anstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

2. Säule

In der zweiten Säule wirken sich niedrige Einkommen überproportional aus: Denn die Beiträge werden nicht vom Brutto­einkommen erhoben, sondern es wird ein fixer Betrag in Höhe von CHF 25’725 (Stand 2023) abgezogen, der sogenannte «Koordinations­abzug». Dieser entspricht 7/8 der maximalen AHV-Rente. Der Koordinations­abzug soll verhindern, dass die Pensionskasse Beiträge auf den Lohnteilen erhebt, die bereits durch die 1. Säule versichert sind. Bei Teilzeit­kräften führt der Koordinations­abzug jedoch dazu, dass nur noch ein relativ kleiner Teil des Lohnes für die Berechnung des versicherten BVG-Lohnes berücksichtigt wird. Das hat Auswirkungen auf Ihre Leistungen nach der Pensionierung und allenfalls auch auf den Risikoschutz bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall.

Tipp: 
Einige Pensionskassen verringern den Koordinations­abzug bei Teilzeit­kräften entsprechend dem Pensum – und können so die Vorsorgelücke ihrer Mitarbeitenden verkleinern. Fragen Sie nach, wie das bei Ihrer Pensionskasse geregelt ist.

3. Säule

Ab einem jährlichen Erwerbs­einkommen von CHF 2’300 können Sie prinzipiell Beiträge in die gebundene Vorsorge der Säule 3a einzahlen. Die Herausforderung ist bei niedrigen Einkommen eher, dass zu wenig Geld für die Vorsorge übrig bleibt. 

Tipp:
Auch wenn Sie wenig finanziellen Spielraum haben, sollten Sie versuchen, zumindest eine kleine Summe in die Säule 3a einzuzahlen. Da Sie den Beitrag vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sparen Sie einen Teil der Prämie bei den Steuern wieder ein. 

Je nachdem, welcher Typ Sie sind, kann eine Versicherungslösung oder ein 3a-Konto für Sie die bessere Option sein.

Was für die Versicherungs­lösung spricht: Sie können verschiedene Risiko­komponenten einbauen, zum Beispiel die Prämien­befreiung bei Erwerbs­unfähigkeit. So können Sie sicher sein, dass Sie Ihr Sparziel tatsächlich erreichen. Bei einer Versicherungs­lösung schliessen Sie die Vorsorgepolice mit einer fixen Vertragsdauer ab und verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag einzuzahlen. Das diszipliniert, wenngleich es auch hier Möglichkeiten zum Anpassen gibt.

Was für das 3a-Konto spricht:  Sie sind komplett flexibel und können zum Ende des Jahres kurzfristig entscheiden, wieviel Geld noch für die Vorsorge übrig ist.

Als Teilzeitkraft haben Sie vermutlich auch Lücken bei der Absicherung gegen die Lebensrisiken Tod und Erwerbs­unfähigkeit. Diese können Sie über die Säule 3a oder über die Säule 3b (freie Vorsorge) absichern. Für beide Varianten gibt es Argumente. Wichtig ist vor allem, dass Sie sich überhaupt absichern.

Ich hatte eine lange Ausbildung oder bin erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen

Wenn Sie erst nach dem 21. Lebensjahr beginnen, Beiträge ins Schweizer 3-Säulen-System einzuzahlen, entstehen unweigerlich Vorsorgelücken. Je später Sie mit den Beitrags­zahlungen beginnen, desto grösser werden die Lücken.  

1. Säule

Studierende sind verpflichtet, ab ihrem 20. Geburtstag einen Minimal­betrag in die AHV in Höhe von CHF 514 einzuzahlen. Ab dem 25. Geburtstag muss ein Beitrag entsprechend den sozialen Verhältnissen gezahlt werden.

Die AHV-Beitragszahlung ist unbedingt empfehlenswert, damit die AHV-Rente später nicht wegen fehlender Beitragsjahre reduziert wird. 

Wer erst im Laufe des Erwachsenen­lebens in die Schweiz einwandert, kann die fehlenden Beitragsjahre in der AHV jedoch nicht kompensieren und muss sich mit einer geringeren AHV-Rente zufriedengeben (etwa 2.3% pro fehlendes Beitragsjahr).  

Tipp: 
Nehmen Sie die AHV-Beitragspflicht ernst und zahlen Sie bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten fehlende Beitragsjahre nach.

Falls Sie in die Schweiz zugewandert sind, können Sie unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

Falls Sie in Ihrem Heimatland bereits gearbeitet haben, haben Sie auch aus dieser Tätigkeit Renten­ansprüche. Diese können Sie bei den entsprechenden staatlichen Stellen ebenfalls erfragen. Falls Sie auch nach der AHV-Pensionierung in der Schweiz bleiben, müssen Sie möglicherweise gezielt in Ihrem Herkunfts­land die entsprechende Rente beantragen. Machen Sie sich frühzeitig schlau, damit Sie diesen Renten­anteil für Ihre Planung berücksichtigen können.

2. Säule

In der beruflichen Vorsorge wird gemäss Gesetz ab dem 25. Altersjahr für die Pensionierung angespart. Falls Sie erst später ins Berufsleben einsteigen bzw. aus dem Ausland kommen, entstehen entsprechend Lücken in Ihrer beruflichen Vorsorge. Je nach Ausgestaltung Ihres Vorsorgeplans haben Sie die Möglichkeit, fehlendes Kapital nachzuzahlen, der sogenannte «Einkauf» in die Pensionskasse.

Tipp:
Im Pensions­kassenausweis, den Sie jährlich vom Arbeitgeber erhalten, erfahren Sie, ob es ein «Einkaufspotenzial» gibt. Das ist der Betrag, den Sie nachträglich noch in die 2. Säule einzahlen könnten, um Ihre Altersvorsorge und allenfalls auch Ihre Leistungen für die Risiken Tod und Erwerbs­unfähigkeit aus der Pensionskasse zu verbessern. Lassen Sie sich beraten, ob ein solcher Einkauf für Sie sinnvoll ist – und wie Sie ihn steuerlich optimal gestalten können.

3. Säule

Wenn Sie in der 1. und 2. Säule mit Lücken rechnen müssen, ist es für Sie umso wichtiger, konsequent und möglichst umfassend in die 3. Säule einzuzahlen.

In der Säule 3a (gebundene Vorsorge) können Sie als erwerbstätige Person mit Pensionskasse jährlich maximal CHF 7’056 einzahlen (Stand 2023). Den Betrag können Sie vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Das Geld ist allerdings bis 5 Jahre vor Pensionierung blockiert und kann nur in Ausnahmefällen früher bezogen werden, z.B. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, für die Finanzierung von selbst­genutztem Wohn­eigentum oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Sind Sie verheiratet und beide berufstätig, können die 3a-Beiträge beider Ehepartner vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Die 3. Säule bietet Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre allfälligen Lücken im Risikobereich (Tod und Erwerbsunfähigkeit) zu schliessen, die unter anderem durch einen verspäteten Einstieg in das Schweizer Vorsorge­system entstanden sein können. 

Tipp:
Nutzen Sie nicht nur die gebundene Vorsorge der Säule 3a, sondern auch die freie Vorsorge im Rahmen der Säule 3b und verbessern Sie so flexibel Ihre Vorsorgesituation. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, ist bei der Säule 3b die Auszahlungssumme steuerfrei. Auch Risiko-Lebens­versicherungen als Absicherung gegen die Risiken Tod und Erwerbs­unfähigkeit können Sie sowohl in der Säule 3a als auch in der Säule 3b abschliessen.

Ich bin oder war selbständig

Als selbständig erwerbende Person ist die Gefahr für Vorsorgelücken besonders gross. Denn als Unternehmerin oder Unternehmer verdienen Sie möglicherweise je nach Geschäfts­verlauf mal besser, mal schlechter. Und vor allem wissen Sie zu Beginn des Jahres wahr­scheinlich noch nicht, wieviel Sie im Laufe des Jahres verdienen werden. Umso wichtiger ist es, dem Thema «Vorsorge» besondere Auf­merksamkeit zu schenken.

1. Säule

Als selbständige Person sind Sie verpflichtet, ab dem 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag AHV-Beiträge zu zahlen – auch für Ihre Mitarbeitenden müssen Sie diese Beiträge abführen. Selbständig­erwerbende zahlen auch den Arbeitgeberbeitrag selbst – es sei denn, sie sind etwa im Rahmen einer GmbH bei ihrer eigenen Firma angestellt. Ab einem Jahres­einkommen von CHF 58’800 beträgt der Prämiensatz bei Selbständigen für AHV/IV/EO insgesamt 10,0% des beitragspflichtigen Einkommens: 8,1% für die AHV, 1,4% für die IV und 0,5% EO (für Militär oder Mutter­schaftsurlaub). Selbständig­erwerbende leisten keine Beiträge an die Arbeitslosen­versicherung und sind somit auch nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Die AHV-Altersrente der 1. Säule wird vom durchschnittlichen Einkommen über Ihr gesamtes Leben berechnet. Für die volle Rente müssen Sie 44 Jahre lang Beiträge einzahlen und ein Jahres­einkommen von durchschnittlich mindestens CHF 88’200 gehabt haben. 

Wichtig zu wissen: Verheiratete erhalten nach der AHV-Pensionierung des zweiten Ehepartners zusammen höchstens 150% der maximalen AHV-Einzelrente. 

Tipp:
Budgeti

eren Sie die AHV-Beiträge monatlich ein, so gibt es kein böses Erwachen, wenn wieder eine der vierteljährlichen Akonto­zahlungen fällig  wird bzw. der definitive Betrag in Rechnung gestellt wird.

Übrigens können Sie unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

2. Säule

Die berufliche Vorsorge gemäss BVG ist für Selbständig­erwerbende nicht Pflicht. Wer möchte, kann sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Das gilt ebenso für die Unfallversicherung (UVG).

Falls Sie über eine Pensionskasse verfügen, gelten für Sie prinzipiell dieselben Spielregeln wie für Angestellte. Sie haben allerdings die Chance, die Ausgestaltung Ihrer Pensionskasse an  Ihre persönlichen Bedürfnisse anzupassen und über­obligatorische Leistungen einzuschliessen, sowohl bei der Alters­vorsorge als auch bei den Risiko­leistungen.

Tipp:
Lassen Sie sich ausführlich zum Thema Pensionskasse beraten, damit Sie eine Lösung finden, die genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Achten Sie dabei nicht nur auf Anlagestrategie, bisherige Verzinsung und Kostenstruktur, sondern auch auf die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität. Klären Sie darüber hinaus, wie flexibel die jeweilige Lösung ist – gibt es zum Beispiel Lösungen für Teil­pensionierung, einen früheren oder einen späteren Pensionszeitpunkt?

3. Säule

Falls Sie keine Pensionskasse haben, dürfen Sie als selbständig erwerbende Person bis 20% Ihres Netto­erwerbs­einkommens, maximal aber CHF 35’280 (Stand 2023) in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall wird die 3. Säule zum Hauptpfeiler Ihres Einkommens im Alter, denn ansonsten können Sie nur mit den Basisleistungen aus der AHV rechnen. Umso wichtiger ist es, dass Sie eine für Sie optimale Lösung finden.

Für Selbständig­erwerbende mit Pensionskasse gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie für Erwerbstätige – sie können jährlich bis zu einem Betrag von CHF 7’056 in die Säule 3a einzahlen (Stand 2023).

Auch für Selbständige gilt: Das Geld aus der Säule 3a ist bis 5 Jahre vor Pensionierung blockiert und kann nur in Ausnahmefällen früher bezogen werden, z.B. für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. 

Tipp:
Als Unternehmerin oder Unternehmer tragen Sie ohnehin viele Risiken. Streuen Sie Ihr Risiko in der 3. Säule und verteilen Sie Ihr Geld auf verschiedene Anbieter. Steuerlich kann eine gestaffelte Auszahlung der Beträge interessant sein. Lassen Sie sich dazu beraten.

Ich lasse mich scheiden oder bin bereits geschieden

Unerwartete Lebensereignisse wie eine Scheidung haben auch Auswirkungen auf Ihre Vorsorgesituation – und zwar oft in allen drei Säulen.

1. Säule

Eine Scheidung hat vor allem dann Auswirkungen auf Ihre Vorsorge aus der 1. Säule, wenn Sie selbst nicht erwerbstätig sind. Denn während der Ehe waren Sie durch Ihren erwerbstätigen Ehepartner mitabgesichert, dieser Schutz besteht nach der Scheidung nicht mehr und Sie müssen eigene AHV-Beiträge leisten.

Wenn Sie das AHV-Alter erreichen, werden automatisch die AHV-Beiträge der Ehepartner für die Dauer der Ehe gesplittet.

2. Säule

Im Fall einer Scheidung haben – abhängig vom Güterstand – grundsätzlich beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Beträge, die während der Ehejahre und bis zur Einreichung des Scheidungs­verfahrens einbezahlt wurden. Ob dies zu einer Verbesserung oder Verschlechterung Ihrer Vorsorge­situation führt, hängt davon ab, wer von Ihnen mehr verdient und wie gut die jeweilige Pensions­kasse ist. Wichtig: Auch Freizügigkeits­guthaben aus früheren Erwerbs­tätigkeiten müssen berücksichtigt werden, sofern sie während der Ehe erarbeitet wurden.

3. Säule

Sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde, müssen auch die während der Ehe angesparten Guthaben aus der Säule 3a sowie der Säule 3b bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Die Gelder aus der Säule 3a werden in der Regel jedoch erst bei der Pensionierung ausgezahlt.

Tipp: 
Lassen Sie sich umfassend beraten, welche Auswirkungen Ihre Scheidung auf Ihre persönliche Vorsorgesituation hat – und welche Optionen Sie nun haben.

Ich besitze Wohneigentum

Als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer in der Schweiz haben Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Ihr Haus nicht abbezahlt, sondern es besteht eine Hypothek von mehreren CHF 100’000. Zwar müssen Sie keine monatliche Miete zahlen, dafür haben Sie fixe Kosten für Ihre Hypothek. 

Idealerweise sollten Sie bereits vor dem Erwerb des Wohneigentums Ihre Vorsorgesituation auf den Prüfstand stellen und mögliche Lücken schliessen, vor allem bei den Risiken Erwerbsunfähigkeit und Todesfall.

1. Säule

Aus der 1. Säule erhalten Sie Leistungen nach der Pensionierung oder allenfalls bei einer dauerhaften Erwerbs­unfähigkeit (Invalidität). Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen bzw. sich in Ausbildung befindenden Kinder würden bei einem Todesfall ebenfalls Gelder bekommen. Doch würden diese Leistungen ausreichen, um die Immobilie weiter zu halten? Diese Frage sollten Sie frühzeitig klären.

Sie sollten sich frühzeitig die Frage stellen, ob Ihre Immobilie nach der Pensionierung noch tragbar ist, ob Sie sich Ihre Immobilie auch bei einer Erwerbs­unfähigkeit noch leisten könnten und ob Ihre Familie im Todesfall weiterhin das Haus finanzieren könnte.

Tipp:
Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

2. Säule

Aus der 2. Säule erhalten Sie ebenfalls Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Auf Ihrem Pensions­kassenausweis können Sie ablesen, mit welchen Geldern Sie rechnen können. Falls Sie Gelder aus Ihrer Pensionskasse für die Finanzierung Ihres Wohn­eigentums verwendet haben, ist dadurch eine Vorsorgelücke entstanden. Diese wirkt sich nicht nur auf Ihr Einkommen im Alter aus, sondern allenfalls auch auf Ihren Risikoschutz bei Erwerbsunfähigkeit und Todesfall. 

Tipp:
Bei der Frage, ob, wie und wann entnommene Beträge durch Einkauf in die Pensionskasse wieder eingezahlt werden sollten oder eine Amortisation über die 2. Säule sinnvoll sein kann, gibt es vieles zu beachten. Lassen Sie sich umfassend beraten.

3. Säule

Mit der 3. Säule können Sie Ihre möglichen Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule auffüllen. Das gilt nicht nur fürs Einkommen im Alter, sondern auch bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Über die Säule 3a haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Hypothek indirekt zu amortisieren. Haben Sie Gelder aus der 3. Säule verwendet, um Ihr Eigen­kapital zu erhöhen? Dann sollten Sie versuchen, die entstandene Vorsorgelücke so weit wie möglich wieder zu schliessen. Lassen Sie sich dazu beraten.

Tipp:
Machen Sie sich schlau, wie gross Ihre Vorsorgelücke ist und lassen Sie sich dazu beraten: Auf Basis Ihres IK-Auszugs (Leistungen aus der 1. Säule) und Ihres Pensions­kassenausweises (2. Säule) kann Ihnen Ihre Beraterin oder Ihr Berater sagen, mit welchen Leistungen Sie im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität rechnen könnten. Auch allfällige Leistungen aus der 3. Säule werden bei der Analyse berücksichtigt. Anschliessend erarbeiten Sie gemeinsam eine Lösung, um mögliche Lücken gezielt zu schliessen. Gerade im Hinblick auf eine bevorstehende Pensionierung ist eine Finanz- oder Pensions­planung sinnvoll, insbesondere für Wohn­eigentümerinnen und Wohneigentümer.

Ich habe minderjährige Kinder

Sie ahnen es bereits: Kinder sind teuer – je älter sie werden, desto mehr. Neben den erhöhten Kosten für Wohnen, Essen, Kleidung, Möbel und Ferien entstehen auch Ausgaben für Fremdbetreuung, Hobbies und Sportaktivitäten oder für die Ausbildung. Gleichzeitig haben Sie als Eltern oft auch geringere Einnahmen, weil einer oder beide von Ihnen möglicherweise Ihr Arbeitspensum reduziert haben. 

Wegen der höheren Ausgaben und geringeren Einnahmen bleibt oft wenig Geld zum Sparen übrig. Umso wichtiger ist es, Ihre Vorsorgesituation zu prüfen – denn Sie sind nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern auch für die Absicherung Ihrer Kinder.

1. Säule

Im Falle einer Invalidität würden nicht nur Sie eine IV-Rente erhalten, sondern auch Ihre Kinder würden bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung (maximal bis 25) eine Invaliden-Kinderrente bekommen. Bei einem Todesfall würden Ihre Kinder entsprechend eine Waisenrente erhalten. Ob auch die Partnerin oder der Partner eine Witwer- oder Witwenrente erhält, hängt von verschiedenen Umständen ab. 

Auch wenn Sie nicht erwerbstätig sind, werden Ihnen als Elternteil Erziehungs­gutschriften fürs Alter angerechnet. Ebenfalls können Sie als verheiratete nicht erwerbstätige Person von den AHV-Beiträgen eines erwerbstätigen Ehepartners profitieren. 

Tipp:
Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozial­versicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen und so erfahren, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen. 

Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.

2. Säule

Aus der 2. Säule erhalten Sie ebenfalls Leistungen im Alter, bei allfälliger Erwerbs­unfähigkeit oder im Todesfall. Ebenso würden Ihre Kinder eine Invaliden-Kinderrente sowie bei einem Todesfall eine Waisenrente erhalten. Ihr Ehe- oder Konkubinatspartner würde ebenfalls unter bestimmten Umständen eine Witwer- oder Witwenrente bekommen. 

Tipp:
Klären Sie ab, ob die erwarteten Leistungen bei Erwerbs­unfähigkeit oder im Todesfall für Ihre Familie ausreichend wären oder ob eine Vorsorgelücke besteht und eine zusätzliche private Absicherung notwendig ist. Falls Sie spät Kinder bekommen haben, könnten diese nach Ihrer Pensionierung noch in Ausbildung sein, mit entsprechendem Finanzbedarf. Der Pensions­kassenausweis bietet Ihnen einen ersten Anhaltspunkt. Ihre Beraterin oder Ihr Berater kann Ihnen in einer Vorsorgeanalyse aufzeigen, wie die beiden Säulen zusammenspielen und wo Sie einen zusätzlichen Schutz benötigen. 

Wichtig für Konkubinatspartner: Melden Sie sich unbedingt bei der jeweils anderen Pensionskasse als Partner an und klären Sie, auf welche Leistungen Sie Anspruch hätten. Denn dies kann je nach Reglement unterschiedlich sein.

3. Säule

Mit der 3. Säule können Sie Ihre möglichen Vorsorge­lücken aus der 1. und 2. Säule auffüllen. Das gilt nicht nur fürs Einkommen im Alter, sondern auch bei Erwerbs­unfähigkeit oder im Todesfall. Wichtig ist, dass Sie bei der Planung Ihrer Vorsorge immer auch die Bedürfnisse Ihrer Kinder mitbe­rücksichtigen: Wer würde sich um sie kümmern, falls Sie zum Beispiel zum Pflegefall oder sogar versterben würden? Würden dadurch zusätzliche Betreuungs­kosten entstehen? Wie können Sie sicherstellen, dass die Familie auch bei einem Todesfall weiter im gewohnten Umfeld leben könnte? Lassen Sie sich dazu beraten.

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