Das Wichtigste zur 13. AHV-Rente in Kürze
- Start ab Dezember 2026: Die 13. AHV-Rente wird erstmals Ende 2026 ausbezahlt.
- Anspruchsberechtigt: Nur Personen mit regulärer AHV-Altersrente im Dezember
- Höhe: Ein Zwölftel der jährlich bezogenen Altersrente (ca. 8,33% zusätzlich)
- Automatische Auszahlung: Die Zahlung erfolgt ohne separates Gesuch
- Keine Kürzung bei Ergänzungsleistungen
- Finanzierung: Gemäss Vorschlag des Bundesrates über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0.7% (befristet bis 2030). Die Finanzierung ist allerdings noch nicht abschliessend geregelt.
Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?
Die Zusatzrente erhalten alle Personen, die im Dezember eine reguläre AHV-Altersrente beziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rente bereits seit Jahren bezogen wird oder erst im Dezember beginnt.
Nicht anspruchsberechtigt sind:
- IV-Rentnerinnen und -Rentner
- Bezügerinnen und Bezüger von Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten
- Personen mit Kinder- oder Zusatzrenten
So wird die 13. AHV-Rente berechnet
Die Berechnung ist einfach: Die 13. Rente entspricht einem Zwölftel der insgesamt im Jahr bezogenen AHV-Altersrente. Da sich die Rente im Jahresverlauf ändern kann (z. B. bei Rentenbeginn oder Heirat), wird die Zusatzleistung individuell berechnet und auf ganze Franken gerundet.
Rechenbeispiel 1: Konstante Altersrente über das ganze Jahr
Herr Meier erhält ab Januar 2026 eine monatliche AHV-Altersrente von 2’250 Franken. Diese bleibt das ganze Jahr über unverändert.
Berechnung:
- Jahresrente: 12 × CHF 2’250 = CHF 27’000
- 13. AHV-Rente (ein Zwölftel): CHF 27’000 ÷ 12 = CHF 2’250
Auszahlung: Herr Meier erhält im Dezember zusätzlich zur regulären Rente von CHF 2’250 eine weitere Zahlung von CHF 2’250.
Rechenbeispiel 2: Rentenbeginn im Verlauf des Jahres
Frau Keller tritt im Mai 2026 in den Ruhestand und erhält ab dann eine monatliche AHV-Rente von CHF 1’900.
Berechnung:
- Rentenmonate im Jahr: Mai bis Dezember = 8 Monate
- Jahresrente: 8 × CHF 1’900 = CHF 15’200
- 13. AHV-Rente (ein Zwölftel): CHF 15’200 ÷ 12 = CHF 1’266,65
- Auf ganze Franken gerundet: CHF 1’267
Auszahlung: Frau Keller erhält im Dezember zusätzlich zu ihrer regulären Rente von CHF 1’900 eine Zusatzrente von CHF 1’267.
Wissenswert
Auch wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die volle 13. Rente zusätzlich – ohne Kürzung der Ergänzungsleistungen.
Wie und wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung der 13. AHV-Rente erfolgt automatisch – Sie müssen nichts unternehmen. Das vereinfacht den Prozess für alle Betroffenen und sorgt dafür, dass die Zusatzleistung unkompliziert und pünktlich zum Jahresende bei den Rentnerinnen und Rentnern ankommt. Wer im Dezember eine reguläre AHV-Altersrente bezieht, erhält die zusätzliche Monatszahlung zusammen mit der regulären Rentenüberweisung.
Vorteile der 13. AHV-Rente
Die Einführung der 13. AHV-Rente bringt für viele Rentnerinnen und Rentner eine finanzielle Entlastung. Besonders Menschen mit tiefen Altersrenten profitieren von der zusätzlichen Zahlung, die jährlich ein Zwölftel der regulären Rente beträgt. Damit trägt die neue Regelung auch dazu bei, die steigenden Lebenshaltungskosten im Alter besser abzufedern.
Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs$T£leistungen ergibt sich ein weiterer Vorteil: Die 13. Rente wird zusätzlich zur bestehenden Unterstützung ausbezahlt – eine Kürzung der Ergänzungsleistungen erfolgt nicht. Insgesamt setzt die Einführung der 13. AHV-Rente ein deutliches Zeichen für mehr soziale Gerechtigkeit und Solidarität in der Schweiz.
Herausforderungen der 13. AHV-Rente
Trotz der positiven Aspekte bringt die 13. AHV-Rente auch gewisse Herausforderungen mit sich. Die Finanzierung könnte gemäss Vorschlag des Bundesrates über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7% erfolgen – eine Massnahme, die alle Konsumentinnen und Konsumenten betrifft, unabhängig vom Einkommen. Das könnte insbesondere Haushalte mit kleinem Budget stärker belasten. Zudem wäre die Finanzierung mit dieser Massnahme vorerst nur bis ins Jahr 2030 gesichert. Wie es danach weitergeht, ist derzeit noch offen und Gegenstand politischer Diskussionen. Kritisch gesehen wird auch, dass gewisse Personengruppen – etwa IV-Rentnerinnen und -Rentner oder Bezüger von Hinterlassenenrenten – von der zusätzlichen Monatsrente ausgeschlossen sind und somit nicht von der neuen Regelung profitieren.
Auswirkungen auf Ergänzungsleistungen und IV
- Ergänzungsleistungen (EL): Die 13. Rente wird zusätzlich ausbezahlt, ohne dass EL gekürzt werden.
- IV-Renten: Keine Änderung – IV-Bezügerinnen und -Bezüger erhalten weiterhin nur 12 Monatsrenten.

