Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen:
Das Ziel des Schweizer Vorsorgesystem ist es, der Schweizer Bevölkerung in allen Lebenslagen ein verlässliches Einkommen zu sichern. Zum Beispiel nach der Pensionierung, im Todesfall der Partnerin oder des Partners oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall.
Bei der 1. Säule geht es um die Existenzsicherung. Mit dieser Rente soll der minimal notwendige Lebensbedarf gedeckt werden. Die 1. Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie der Erwerbsersatzordnung (EO).
Die 2. Säule sichert den gewohnten Lebensstandard. In die berufliche Vorsorge zahlen Mitarbeitende und Arbeitgeber mindestens gleich viel in eine Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber kann freiwillig auch mehr einzahlen.
Das Vermögen in der 3. Säule dient dazu, allfällige Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule zu schliessen. Sie ermöglicht es Ihnen auch, früher in Rente zu gehen oder Träume und Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen.
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Die grössten Unterschiede zwischen einer Säule-3a-Lösung einer Bank oder einer Versicherung liegen beim Risikoschutz für Sie und Ihre Familie, Ihrem Sparziel und der Vertragsdauer.
Risikoschutz für Familien und Sparziel
Bei einer Versicherung schliessen Sie im Rahmen der Säule 3a einen Versicherungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Tod. Das heisst, falls Sie erwerbsunfähig werden, zahlt Ihre Versicherung den jährlichen anfallenden Betrag in die Säule 3a für Sie ein. Sie sparen entsprechend weiterhin für die Pensionierung, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Je nach gewählter Vorsorgelösung wird Ihnen zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung ausgezahlt. Sie erreichen Ihr definiertes Sparziel in jedem Fall. Im Todesfall wird Ihren Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausgezahlt. Somit sind Ihre Liebsten zumindest vor den finanziellen Folgen dieses Schicksalsschlags geschützt. Diesen Versicherungsschutz bezahlen Sie mit einem Teil Ihrer Prämie.
Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, liegt der Hauptfokus auf dem Sparprozess. Sie und/oder Ihre Familie sind dabei nicht gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Falls Sie Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, dürfen Sie auch nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall erreichen Sie Ihr definiertes Sparziel nicht.
Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a hat stets eine fixe Vertragsdauer. Diese reicht meistens bis zum ordentlicher Pensionsalter. Sie verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag in die Säule-3a-Police einzuzahlen.
Nach dem dritten Versicherungsjahr haben Sie aber die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu drei Jahre zu pausieren. Der Versicherungsschutz erlischt dabei nicht. Das heisst, Sie sind weiterhin vollumfänglich versichert, wenn Sie zum Beispiel eine Babypause einlegen oder im Ausland sind. Die einzige Folge daraus ist, dass sich Ihr Sparziel um diese pausierten Beträge verringert.
Ab wann Sie AHV-Beiträge bezahlen, hängt damit zusammen, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht.
Sind Sie im Studium und gehen keiner bezahlten Arbeit nach? Dann sollten Sie im Jahr 2023 den Mindestbetrag von CHF 514.– bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse einzahlen. Ansonsten fehlen Ihnen Beitragsjahre. Das kann dazu führen, dass Ihre AHV-Rente bei der Pensionierung gekürzt wird.
Wenn Sie den Mindestbeitrag nicht einzahlen, dann wird Ihre AHV-Rente bei der Pensionierung kleiner ausfallen. Damit keine Rentenkürzungen entstehen, müssen Frauen 43 und Männer 44 Beitragsjahre aufweisen. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren verpasste Beitragsjahre nachzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt diese Möglichkeit.
In der Schweiz kann jede Person in die Säule 3a einzahlen, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Erwerbstätige Studierende oder Lernende können daher in die Säule 3a einzahlen. Wie viel sie einzahlen können, hängt davon ab, ob sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht. Sofern sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können sie im Jahr 2025 maximal CHF 7’258.– einzahlen. Erwerbstätige Studierende und Lernende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 20% ihres Netto-Erwerbseinkommens einzahlen. Den eingezahlten Betrag dürfen sie bei der Steuererklärung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Studierende, die kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können nicht in die Säule 3a einzahlen.
Gerade in jungen Jahren ist es wichtig, den Lohn abzusichern. Sie sind schliesslich noch nicht lange im Arbeitsprozess. Stellen Sie sich vor, Sie müssten den Rest Ihres Lebens mit 60 Prozent Ihres aktuellen Lohns auskommen. Mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung sichern Sie sich ab.
Mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung können Sie zusätzlich Kapital für die Zukunft aufbauen. Da der Anlagehorizont sehr lange ist, empfehlen wir, eine Anlage mit einer hohen Aktienquote zu wählen.
Nur, wenn Sie jährlich mehr als CHF 22'050.– verdienen. Das ist die Eintrittsschwelle, um in der Pensionskasse aufgenommen zu werden. Selbstverständlich kann jede Pensionskasse auch vorteilhaftere Lösungen anbieten, damit man schon mit einem tieferen Einkommen versichert ist.
Ja, es hat Auswirkungen auf Ihre berufliche Vorsorge (Pensionskasse). In den meisten Fällen können fehlende Einzahlungen jedoch mit höheren Löhnen minimiert werden. Darüber hinaus können Sie auch später noch Pensionskassen-Einkäufe tätigen.
Wenn Sie im Studium sind, ist es wichtig, dass Sie jährlich bei der AHV den Mindestbeitrag bezahlen. Im Jahr 2023 sind das CHF 514.–. Auch diese Mindestbeiträge werden später durch den voraussichtlich höheren Lohn kompensiert.
Auch während eines Auslandstudiums sollten Sie die AHV-Mindestbeiträge bezahlen und sich zusätzliche gegen die langfristige Erwerbsunfähigkeit absichern. Eine bereits bestehende Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann auch im Ausland weitergeführt werden.