- Was ist ein Vorbezug und wann ist er möglich?
- Wer darf einen Vorbezug machen?
- In welchen Fällen ist ein Vorbezug möglich?
- Welche Unterschiede gibt es zwischen Pensionskasse und Säule 3a?
- Ablauf eines Vorbezugs – Schritt für Schritt
- Alternative zum Vorbezug: Verpfändung
- Wie wird der Vorbezug besteuert?
- Steuer-Tipps zum Vorbezug
- Welche Folgen hat ein Vorbezug auf meine Rente?
- Häufige Fragen zum Vorbezug Pensionskasse & Säule 3a
Was ist ein Vorbezug und wann ist er möglich?
Mit einem Vorbezug können Sie Ihr angespartes Vorsorgeguthaben – aus der Pensionskasse oder der Säule 3a – bereits vor dem ordentlichen Rentenalter nutzen. Allerdings ist der Vorbezug gesetzlich streng geregelt: Er ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und an einen klar definierten Verwendungszweck gebunden.
Wer darf einen Vorbezug machen?
Vorbezug aus der Pensionskasse:
Sie dürfen einen Vorbezug aus der Pensionskasse beantragen, wenn Sie in der Schweiz obligatorisch versichert sind und ein entsprechendes Guthaben aufgebaut haben. Zusätzlich muss einer der gesetzlich definierten Gründe vorliegen (siehe «In welchen Fällen ist ein Vorbezug möglich?»). Ein Vorbezug ist in der Regel nur alle fünf Jahre möglich – und nur ab einem Mindestbetrag von CHF 20’000. Die Fünfjahresregel gilt auch dann, wenn Sie vorher nur einen Teil des Geldes bezogen haben.
Vorbezug aus der Säule 3a:
Ein Bezug aus der Säule 3a ist frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter erlaubt (zurzeit 64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) und ebenfalls nur für bestimmte Verwendungszwecke zulässig (siehe «In welchen Fällen ist ein Vorbezug möglich?») Ein Vorteil der Säule 3a: Sie dürfen mehrere Säulen 3a besitzen und diese gestaffelt beziehen – was sowohl Flexibilität als auch steuerliche Vorteile bringt. Ein gesetzlicher Mindestbetrag für den Bezug besteht nicht, jedoch können banken- oder versicherungsinterne Limiten gelten.
In welchen Fällen ist ein Vorbezug möglich?
Ein Vorbezug ist keine freie Verfügung über Ihr Vorsorgeguthaben – im Gegenteil: Er ist gesetzlich klar geregelt und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ziel ist es, das Vorsorgevermögen zu schützen und nur in genau definierten Lebenssituationen für andere Zwecke freizugeben.
Zulässige Gründe für den Vorbezug aus der Pensionskasse:
- Wohneigentum: Kauf, Bau, Renovation und wertvermehrende Investitionen von selbstgenutztem Wohneigentum (Hauptwohnsitz) in der Schweiz. Bis zum Alter von 50 Jahren kann dafür die volle Freizügigkeitsleistung bezogen werden. Wer älter ist, darf höchstens den Betrag beziehen, auf den er oder sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte – oder die Hälfte des aktuellen Guthabens.
- Selbständigkeit: Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist auch möglich, wenn Sie sich selbständig machen. Der Bezug muss allerdings innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen.
- Auswanderung: Wer dauerhaft in ein Land ausserhalb der EU/EFTA auswandert, kann das gesamte Guthaben beziehen. Findet die Auswanderung innerhalb der EU/EFTA statt, so kann meistens nur der überobligatorische Teil bezogen werden, der obligatorische Teil muss in einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz bleiben.
Tipp: Die maximal beziehbare Summe finden Sie auf Ihrem Pensionskassenausweis.
Zulässige Gründe für den Vorbezug aus der Säule 3a:
- Pensionierung: Sie können Ihr Vorsorgeguthaben frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beziehen, um Ihren Übergang in den Ruhestand finanziell zu gestalten oder bestehende Verpflichtungen zu reduzieren.
- Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypotheken: Der Vorbezug ist möglich, wenn Sie ein selbstbewohntes Eigenheim kaufen, bauen oder renovieren oder Hypotheken zurückzahlen möchten. Nicht zulässig ist die Nutzung für Ferien- oder Renditeobjekte.
- Einkauf in der 2. Säule: Guthaben der Säule 3a kann für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule verwendet werden.
Auswanderung: Wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen, können Sie Ihr Guthaben aus der Säule 3a auszahlen lassen – unabhängig davon, in welches Land Sie ziehen. - Selbständigkeit: Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sind, dürfen Sie das Vorsorgekapital beziehen. Der Bezug muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen.
- Invalidität: Wenn Sie eine volle IV-Rente beziehen und das IV-Risiko nicht versichert ist, können Sie Ihr Guthaben aus der Säule 3a vorbeziehen.
Tipp
Vorsorgekapital vorzeitig zu beziehen, bedarf einer genauen Prüfung der Voraussetzungen wie auch der möglichen Folgen für Ihre Risikodeckungen und Altersleistungen. Lassen Sie sich deshalb von unseren Vorsorge-Expertinnen und -Experten beraten.
Welche Unterschiede gibt es zwischen Pensionskasse und Säule 3a?
Wer einen Vorbezug plant, sollte die Unterschiede zwischen Pensionskasse und Säule 3a genau kennen. Denn obwohl beide Vorsorgeformen eine vorzeitige Auszahlung ermöglichen, gelten teils unterschiedliche Regeln, Einschränkungen und steuerliche Folgen.
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die wichtigsten Merkmale im Vergleich – damit Sie besser einschätzen können, welche Option zu Ihrer Situation passt.
| Pensionskasse | Säule 3a | |
| Flexibilität beim Vorbezug | Streng reguliert | Etwas flexibler |
| Zweckgebundene Nutzung |
|
|
| Steuerfolgen |
Kapitalauszahlungssteuer | Kapitalauszahlungssteuer |
| Rückzahlung möglich | Ja, z. B. bei Hausverkauf | Nein |
| Auswirkungen auf Alterskapital / Altersrente |
Kann Alters- & Risikoleistungen reduzieren |
Reduziert persönliches Vorsorge-/ Alterskapital |
Frühpensionierung: Was Sie wissen sollten
Wer früher in Rente gehen möchte, muss mit finanziellen Einbussen rechnen. Erfahren Sie, worauf Sie bei einer Frühpensionierung achten sollten und welche Möglichkeiten eine Teilpensionierung bietet.
Ablauf eines Vorbezugs – Schritt für Schritt
- Informieren & beraten lassen: Klären Sie Ihre Möglichkeiten, Fristen und steuerlichen Folgen.
- Antrag stellen: Reichen Sie den Vorbezugsantrag bei Ihrer Pensionskasse oder Bank/Versicherung (3a) ein.
- Unterlagen einreichen: Z. B. Kaufvertrag, Handelsregisterauszug oder Abmeldebestätigung bei Auswanderung.
- Prüfung & Auszahlung: Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung – meist direkt an den Verkäufer oder Ihre Hypothekarbank.
- Meldung an Steuerbehörden: Der Vorbezug muss für die Besteuerung deklariert werden.
Gut zu wissen: Bei verheirateten Personen ist immer das schriftliche Einverständnis des Ehepartners notwendig.
Alternative zum Vorbezug: Verpfändung
Statt Ihr Vorsorgeguthaben direkt zu beziehen, können Sie es auch verpfänden – das heisst: Sie hinterlegen Ihr Guthaben aus der Pensionskasse oder Säule 3a als Sicherheit für eine Hypothek, ohne dass eine Auszahlung erfolgt. Ihr Kapital bleibt dabei unangetastet und weiterhin in der Vorsorge investiert.
Vorteile der Verpfändung:
- Keine Kapitalauszahlungssteuer, da kein Geld fliesst
- Altersrente und Risikoleistungen bleiben voll erhalten
- Vorsorgeguthaben bleibt investiert und kann weiter Erträge bringen
- Bessere Hypothekarkonditionen möglich, da das verpfändete Guthaben die Bank absichert
Wann eignet sich eine Verpfändung besonders?
- Wenn Sie noch jünger sind und Ihre künftige Altersrente nicht reduzieren möchten
- Wenn Sie über ausreichend Einkommen oder Eigenkapital verfügen, um die Tragbarkeit der Hypothek ohne Vorbezug sicherzustellen
- Wenn Sie steuerliche Vorteile durch den Abzug von Hypothekarzinsen nutzen möchten (kantonal unterschiedlich geregelt)
Wie wird der Vorbezug besteuert?
Vorbezogene Beträge aus der PK oder Säule 3a werden gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Die Höhe hängt vom Kanton und dem bezogenen Betrag ab.
Der Bundesrat plant derzeit eine Anpassung der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule. Diese sollen künftig höher besteuert werden als heute. Die Vorlage kommt vors Parlament. Wann und in welchem Umfang die Änderung in Kraft tritt, ist noch offen – es lohnt sich also, geplante Bezüge rechtzeitig steuerlich zu prüfen und gegebenenfalls frühzeitig zu handeln.
Steuer-Tipps zum Vorbezug
Die einmalige Auszahlung kann zu einer spürbaren Steuerbelastung führen. Eine vorausschauende Planung lohnt sich deshalb besonders.
So optimieren Sie Ihre Steuerbelastung:
- Staffelung von Säule 3a-Bezügen: Wenn Sie mehrere Säulen 3a besitzen, können Sie diese in verschiedenen Steuerjahren beziehen. So vermeiden Sie eine hohe Steuerprogression.
- Bezug gut planen: Wählen Sie für den Vorbezug ein Jahr mit geringerem Erwerbseinkommen – so fällt die Steuerlast tiefer aus.
- Kombination von PK- und 3a-Bezug: Beziehen Sie in einem Jahr sowohl Pensionskassenguthaben als auch Gelder aus der Säule 3a, werden diese zusammen besteuert – das kann die Steuerprogression deutlich erhöhen. Planen Sie daher getrennte Auszahlungsjahre, wenn möglich.
Zu beachten: Aktuell werden Ehepaare in der Schweiz bei Kapitalauszahlungen gemeinsam besteuert – das führt oft zu höheren Steuersätzen als bei Einzelpersonen. Eine frühzeitige und koordinierte Planung ist hier besonders wichtig.
Welche Folgen hat ein Vorbezug auf meine Rente?
Ein Vorbezug wirkt sich direkt auf Ihre Vorsorge aus – und kann langfristige finanzielle Konsequenzen haben. Denn mit dem bezogenen Betrag verringert sich Ihr angespartes Guthaben, was sich auf mehrere Bereiche auswirkt:
- die Altersleistungen
- den Versicherungsschutz bei Invalidität oder Tod
- Ihre Flexibilität für spätere Einkäufe in die PK (erst wieder möglich nach Rückzahlung des Vorbezugs)
Tipp: Prüfen Sie, ob eine spätere freiwillige Rückzahlung für Sie infrage kommt – so können Sie Ihre Vorsorgelücke wieder schliessen und von Steuervorteilen profitieren.
Fazit: Lassen Sie sich beraten
Ein Vorbezug kann Ihnen helfen, Träume zu verwirklichen – ob Eigenheim oder Selbständigkeit. Doch die Entscheidung will gut überlegt sein. Steuerliche Effekte, Rentenlücken und formale Vorgaben spielen eine wichtige Rolle. Je früher Sie sich informieren, desto besser können Sie Ihre Vorsorge gestalten.
Möchten Sie wissen, ob ein Vorbezug für Ihre Situation sinnvoll ist? Unsere Vorsorge-Expertinnen und -Experten bei Zurich unterstützen Sie gerne:
Häufige Fragen zum Vorbezug Pensionskasse & Säule 3a
Kann ich mein Pensionskassengeld verwenden, um Schulden zu bezahlen?
Nein. Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist nur für klar definierte Zwecke erlaubt – zum Beispiel für selbstgenutztes Wohneigentum, den Schritt in die Selbständigkeit oder bei einer Auswanderung. Die Tilgung privater Schulden ist kein zulässiger Grund.
Wie kann ich mein PK- oder 3a-Guthaben bei Auswanderung beziehen?
Bei einer endgültigen Auswanderung aus der Schweiz ist der Bezug von Pensionskasse und Säule 3a grundsätzlich möglich.
- Bei Auswanderung in ein EU-/EFTA-Land kann nur der überobligatorische Teil der Pensionskasse bezogen werden.
- Für den Bezug benötigen Sie eine Abmeldebestätigung Ihrer Wohngemeinde sowie weitere Nachweise.
Wie funktioniert der Vorbezug aus der Pensionskasse bei Selbständigkeit?
Wenn Sie zum ersten Mal eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und danach nicht mehr bei einer Pensionskasse versichert sind, können Sie Ihr PK-Guthaben beziehen. Als Nachweis gilt z. B. ein Handelsregistereintrag oder die AHV-Anmeldung.
Ist ein Teilvorbezug aus der PK oder Säule 3a möglich?
Ja, unter bestimmten Bedingungen.
- Pensionskasse: Teilbezüge sind erlaubt, wenn der Mindestbetrag (z. B. CHF 20’000 für Wohneigentum) eingehalten wird. Zudem darf nur alle fünf Jahre ein Vorbezug gemacht werden.
- Säule 3a: Teilbezüge sind in diesem Sinne möglich, wenn Sie mehrere Säulen 3a besitzen und eines davon vorzeitig auflösen - ideal auch zur Steueroptimierung.
Wie kann ich einen Vorbezug zurückzahlen?
Eine freiwillige Rückzahlung in die Pensionskasse ist möglich – zum Beispiel, wenn Sie Ihr Eigenheim verkaufen. Damit können Sie Ihre Vorsorge wieder aufstocken.
Gut zu wissen: Nach der Rückzahlung können Sie auch wieder steuerbegünstigt Einkäufe in die Pensionskasse tätigen.
Bekomme ich die beim Vorbezug gezahlten Steuern zurück, wenn ich den Betrag zurückzahle?
Ja, bei einer Rückzahlung eines PK-Vorbezugs haben Sie in vielen Kantonen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Kapitalauszahlungssteuer. Die Details erfahren Sie bei Ihrer Steuerbehörde oder Vorsorgeeinrichtung.
