Eigenmietwert wird abgeschafft – das sind die Folgen

Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk entschieden, dass der Eigenmietwert abgeschafft wird. Im Folgenden erfahren Sie, welche Auswirkungen das hat – und warum Ihre persönliche Vorsorge wichtig bleibt, gerade beim Thema Wohneigentum.
Paar tanzt durch die Wohnung

Die Abstimmung wurde angenommen: Das sind die Folgen

  1. Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, müssen kein fiktives Einkommen mehr für theoretisch mögliche Mieteinnahmen (Eigenmietwert) in der Steuererklärung angeben. Das gilt für Erst- und Zweitwohnsitze.
  2. Gleichzeitig sind Abzüge für Unterhalts- oder Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in der Steuererklärung nicht mehr möglich. Auch Energiespar- und Umweltschutz­massnahmen können bei der Bundessteuer nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Kantone können solche Abzüge weiterhin gewähren.
  3. Die Hypothekenzinsen für selbst genutztes Wohneigentum können ebenfalls nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Eine Ausnahme gibt es für Menschen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben: Verheiratete Paare können im ersten Jahr maximal CHF 10’000 geltend machen, im zweiten Jahr CHF 9’000 und so weiter, bis nach zehn Jahren kein Abzug mehr möglich ist. Bei Alleinstehenden ist es die Hälfte.
  4. Neu soll zudem auf kantonaler Ebene eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften eingeführt werden. Dies ist besonders im Interesse der Bergkantone, die dadurch wichtige Steuereinnahmen sichern möchten.
 

Profitiere ich als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer von einer Abschaffung des Eigenmietwerts?

Das kommt darauf an – es hängt stark von der Höhe der Hypothek, dem Zinsniveau, dem Zustand der Liegenschaft, der Wohn­gemeinde und der Höhe des steuerbaren Einkommens ab. 

Tendenziell profitieren alle, deren Hypotheken­zinsen niedriger sind als der Eigenmietwert. Das sind diejenigen, die günstig gekauft haben, tiefe Zinsen haben oder bereits einen grösseren Teil der Hypothek zurückgezahlt haben. Auch für Rentnerinnen und Rentner kann der Wegfall des Eigenmietwerts grosse steuerliche Vorteile bringen, weil er in der Regel einen höheren Anteil des steuerbaren Ein­kommens ausmacht. Auch Erstkäufer von selbstgenutztem Wohn­eigentum profitieren wahrscheinlich, denn sie können während der ersten zehn Jahre einen Teil der Hypotheken­zinsen als Kosten in der Steuer­erklärung geltend machen. Kaufen sie einen Neubau, müssen sie in der Anfangszeit auch noch nicht mit grossen Unterhaltskosten rechnen.

Es ist aber auch möglich, dass Wohneigentümer nach der Reform mehr Steuern zahlen als vorher: Zwar ist bei den aktuell niedrigen Zinsen für die meisten Wohn­eigentümer der Eigen­mietwert höher als die Hypothekar­zinsen – hier profitieren vermutlich fast alle von einer Abschaffung. Doch wer eine sanierungsbe­dürftige ältere Liegenschaft besitzt, kann die Kosten für die Renovation zumindest bei der Bundes­steuer nicht mehr steuerlich geltend machen und so können für das Jahr der Sanierung steuerliche Nachteile entstehen. 

Unabhängig vom Eigenmietwert: Was für Wohneigentümer wichtig ist

Bei der Diskussion rund um den Eigenmietwert gehen oft grundsätzliche Fragen vergessen, zum Beispiel solche: 

  • «Kann ich mir mein Eigenheim auch in Zukunft noch leisten?» 
  • «Was passiert, wenn ich wegen Krankheit mit einem Bruchteil meines bisherigen Lohns auskommen muss?»
  • «Wie stelle ich sicher, dass meine Familie trotz Todesfall in der gewohnten Umgebung bleiben kann?»

Solche Fragen sollten sich Wohn­eigentümer regelmässig stellen – beim Kauf eines Eigenheims, bei der Geburt von Kindern, im Konkubinat oder auch im Hinblick auf die Pensionierung. 

Im Rahmen einer individuellen Vorsorge­analyse lassen sich Antworten auf Fragen rund um die Tragbarkeit der Hypothek klären und sinnvolle Lösungen finden:

  • Eine Todesfallversicherung bietet Schutz für die Familie und ermöglicht es zum Beispiel, einen Teil der Hypothek zurückzuzahlen – damit die Liebsten im Eigenheim bleiben können.
  • Eine Erwerbs­unfähigkeits­versicherung schliesst Einkommens­lücken, die z.B. durch eine dauerhafte Krankheit entstehen. So stellt sie eine langfristige Tragbarkeit der Hypothek sicher – siehe Tabelle.
  • Im Rahmen einer individuellen Pensions­planung lässt sich zuverlässig prognostizieren, mit welchen Geld­strömen nach der Pensionierung zu rechnen ist. Auf dieser Basis lassen sich verschiedene Szenarien erarbeiten. Die Tragbarkeit der Hypothek spielt dabei eine entscheidende Rolle.
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Beispiel-Rechnung: Tragbarkeit bei Erwerbsunfähigkeit

Eine einfache Faustregel zur Tragbarkeit eines Eigenheims besagt, dass die Wohn­kosten nicht mehr als rund ein Drittel des Brutto­einkommens betragen sollten. Im nachfolgenden Beispiel ist dies bei einer lang­andauernden Krankheit mit 41% nicht mehr gegeben. Die Situation kann mit einer privaten Erwerbs­unfähigkeitsrente entschärft werden. Die Tragbarkeit ist mir 34% knapp gegeben. 

  Aus­gangslage: Ehepaar (Person 1 erwerbstätig),
2 Kinder
Situation ohne Absicherung Situation mit Absicherung
Verkehrs­wert 1.1 Mio    
Hypothek 600’000    
Zins­kosten kalkula­torisch 27’000    
Neben­kosten 11’000
   
Total Kosten 38’000
   
Situation vor Krankheit      
Erwerbs­einkommen vor Krankheit   132’000 132’000
Tragbarkeit   29% 29% 
Situation Erwerbs­unfähigkeit (Person 1)      
Rentenein­kommen im Krank­heitsfall 1. und 2. Säulen   93’000  93’000
Erwerbs­unfähigkeits­rente 3. Säule     18’000
Total Renten­leistungen   93’000 
111’000 
Trag­barkeit Hypothek   41%
34% 

Glossar

  • Eigenmietwert: Fiktives Einkommen, das bei selbst genutztem Wohneigentum in der Steuer­erklärung angegeben wird.
  • Schuldzinsabzug: Steuerlicher Abzug für Zinsen, die auf Hypotheken gezahlt werden.
  • Unterhaltskostenabzug: Möglichkeit, die Kosten für den werterhaltenden Unterhalt einer Liegen­schaft steuerlich geltend zu machen.
  • Tragbarkeit:Verhältnis der laufenden Wohnkosten zum Einkommen; entscheidend für Kreditvergabe und finanzielle Sicherheit.
  • Objektsteuer: Neue mögliche Steuer auf Zweitliegen­schaften auf kantonaler Ebene.
  • Ersterwerber: Personen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben; sie würden bei Annahme der Abstimmung vorübergehend von Steuer­erleichterungen profitieren.