Die Abstimmung wurde angenommen: Das sind die Folgen
- Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, müssen kein fiktives Einkommen mehr für theoretisch mögliche Mieteinnahmen (Eigenmietwert) in der Steuererklärung angeben. Das gilt für Erst- und Zweitwohnsitze.
- Gleichzeitig sind Abzüge für Unterhalts- oder Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in der Steuererklärung nicht mehr möglich. Auch Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen können bei der Bundessteuer nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Kantone können solche Abzüge weiterhin gewähren.
- Die Hypothekenzinsen für selbst genutztes Wohneigentum können ebenfalls nicht mehr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Eine Ausnahme gibt es für Menschen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben: Verheiratete Paare können im ersten Jahr maximal CHF 10’000 geltend machen, im zweiten Jahr CHF 9’000 und so weiter, bis nach zehn Jahren kein Abzug mehr möglich ist. Bei Alleinstehenden ist es die Hälfte.
- Neu soll zudem auf kantonaler Ebene eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften eingeführt werden. Dies ist besonders im Interesse der Bergkantone, die dadurch wichtige Steuereinnahmen sichern möchten.
Profitiere ich als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer von einer Abschaffung des Eigenmietwerts?
Das kommt darauf an – es hängt stark von der Höhe der Hypothek, dem Zinsniveau, dem Zustand der Liegenschaft, der Wohngemeinde und der Höhe des steuerbaren Einkommens ab.
Tendenziell profitieren alle, deren Hypothekenzinsen niedriger sind als der Eigenmietwert. Das sind diejenigen, die günstig gekauft haben, tiefe Zinsen haben oder bereits einen grösseren Teil der Hypothek zurückgezahlt haben. Auch für Rentnerinnen und Rentner kann der Wegfall des Eigenmietwerts grosse steuerliche Vorteile bringen, weil er in der Regel einen höheren Anteil des steuerbaren Einkommens ausmacht. Auch Erstkäufer von selbstgenutztem Wohneigentum profitieren wahrscheinlich, denn sie können während der ersten zehn Jahre einen Teil der Hypothekenzinsen als Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Kaufen sie einen Neubau, müssen sie in der Anfangszeit auch noch nicht mit grossen Unterhaltskosten rechnen.
Es ist aber auch möglich, dass Wohneigentümer nach der Reform mehr Steuern zahlen als vorher: Zwar ist bei den aktuell niedrigen Zinsen für die meisten Wohneigentümer der Eigenmietwert höher als die Hypothekarzinsen – hier profitieren vermutlich fast alle von einer Abschaffung. Doch wer eine sanierungsbedürftige ältere Liegenschaft besitzt, kann die Kosten für die Renovation zumindest bei der Bundessteuer nicht mehr steuerlich geltend machen und so können für das Jahr der Sanierung steuerliche Nachteile entstehen.
Unabhängig vom Eigenmietwert: Was für Wohneigentümer wichtig ist
Bei der Diskussion rund um den Eigenmietwert gehen oft grundsätzliche Fragen vergessen, zum Beispiel solche:
- «Kann ich mir mein Eigenheim auch in Zukunft noch leisten?»
- «Was passiert, wenn ich wegen Krankheit mit einem Bruchteil meines bisherigen Lohns auskommen muss?»
- «Wie stelle ich sicher, dass meine Familie trotz Todesfall in der gewohnten Umgebung bleiben kann?»
Solche Fragen sollten sich Wohneigentümer regelmässig stellen – beim Kauf eines Eigenheims, bei der Geburt von Kindern, im Konkubinat oder auch im Hinblick auf die Pensionierung.
Im Rahmen einer individuellen Vorsorgeanalyse lassen sich Antworten auf Fragen rund um die Tragbarkeit der Hypothek klären und sinnvolle Lösungen finden:
- Eine Todesfallversicherung bietet Schutz für die Familie und ermöglicht es zum Beispiel, einen Teil der Hypothek zurückzuzahlen – damit die Liebsten im Eigenheim bleiben können.
- Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung schliesst Einkommenslücken, die z.B. durch eine dauerhafte Krankheit entstehen. So stellt sie eine langfristige Tragbarkeit der Hypothek sicher – siehe Tabelle.
- Im Rahmen einer individuellen Pensionsplanung lässt sich zuverlässig prognostizieren, mit welchen Geldströmen nach der Pensionierung zu rechnen ist. Auf dieser Basis lassen sich verschiedene Szenarien erarbeiten. Die Tragbarkeit der Hypothek spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Beispiel-Rechnung: Tragbarkeit bei Erwerbsunfähigkeit
Eine einfache Faustregel zur Tragbarkeit eines Eigenheims besagt, dass die Wohnkosten nicht mehr als rund ein Drittel des Bruttoeinkommens betragen sollten. Im nachfolgenden Beispiel ist dies bei einer langandauernden Krankheit mit 41% nicht mehr gegeben. Die Situation kann mit einer privaten Erwerbsunfähigkeitsrente entschärft werden. Die Tragbarkeit ist mir 34% knapp gegeben.
Ausgangslage: Ehepaar (Person 1 erwerbstätig), 2 Kinder |
Situation ohne Absicherung | Situation mit Absicherung | |
Verkehrswert | 1.1 Mio | ||
Hypothek | 600’000 | ||
Zinskosten kalkulatorisch | 27’000 | ||
Nebenkosten | 11’000 |
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Total Kosten | 38’000 |
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Situation vor Krankheit | |||
Erwerbseinkommen vor Krankheit | 132’000 | 132’000 | |
Tragbarkeit | 29% | 29% | |
Situation Erwerbsunfähigkeit (Person 1) | |||
Renteneinkommen im Krankheitsfall 1. und 2. Säulen | 93’000 | 93’000 |
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Erwerbsunfähigkeitsrente 3. Säule | 18’000 |
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Total Rentenleistungen | 93’000 |
111’000 |
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Tragbarkeit Hypothek | 41% |
34% |
Glossar
- Eigenmietwert: Fiktives Einkommen, das bei selbst genutztem Wohneigentum in der Steuererklärung angegeben wird.
- Schuldzinsabzug: Steuerlicher Abzug für Zinsen, die auf Hypotheken gezahlt werden.
- Unterhaltskostenabzug: Möglichkeit, die Kosten für den werterhaltenden Unterhalt einer Liegenschaft steuerlich geltend zu machen.
- Tragbarkeit:Verhältnis der laufenden Wohnkosten zum Einkommen; entscheidend für Kreditvergabe und finanzielle Sicherheit.
- Objektsteuer: Neue mögliche Steuer auf Zweitliegenschaften auf kantonaler Ebene.
- Ersterwerber: Personen, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben; sie würden bei Annahme der Abstimmung vorübergehend von Steuererleichterungen profitieren.