Umzug in die Schweiz

Freunde ruhen sich auf Sofa aus und Zügelkartons stehen rum

Umzug in die Schweiz

Sind Arbeits- und Mietvertrag unterschrieben? Die Umzugskisten gepackt? Dann steht Ihrem Umzug in die Schweiz nichts mehr im Weg, oder? Damit Sie gut über die Grenze in Ihrer neuen Heimat ankommen, geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre neuen Rechte und Pflichten.

Gut zu wissen

Umzug am Zoll anmelden?

Sie müssen Ihren Umzug nicht vorab ankündigen. Wenn Sie Ihre Dokumente jedoch zwei Tage vor dem Umzug an die entsprechende Zollstelle schicken, kommen Sie am Umzugstag zügiger voran.

Autobahnvignette nicht vergessen

Wenn Sie auf einer Schweizer Autobahn oder Autostrasse unterwegs sind, brauchen Sie eine Autobahnvignette. Auch dann, wenn Sie nur eine kurze Strecke fahren. Die Vignette  erhalten Sie am Zoll für 40 Franken.

Obligatorische Versicherungen

In der Schweiz gibt es einige obligatorische Versicherungen. Dazu gehören die Kranken- und Unfallversicherung sowie die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Häufige Fragen zum Umzug in die Schweiz

Muss ich mich auf den Grenzübergang vorbereiten?

Um Ihren Hausrat, Ihre Haustiere und/oder Ihr Auto zollfrei in die Schweiz einführen, brauchen Sie einige Dokumente. Deshalb sollten Sie vor dem Umzug folgende Dinge tun:

  • Füllen Sie das Formular "18.44 Übersiedlungsgut" aus. Sie finden das Formular auf der Website des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
  • Erstellen Sie eine Inventarliste Ihres Hausrats. Diese können Sie einfach auf einem Blatt Papier erstellen. Es genügen grobe Angaben. Zum Beispiel: 2 Kartons mit Büchern, 5 Kartons mit Kleidern, 2 Kartons mit Geschirr usw. Listen Sie Wertgegenstände oder grössere Geräte separat auf. Eine Beispiel-Liste finden Sie auf der Website für Zoll und Grenzsicherheit. 

Es gibt aber Waren, die Sie verzollen müssen. Dazu gehören alkoholische Getränke oder Waffen. Notieren Sie solche Gegenstände ebenfalls auf Ihrer Inventarliste. Am besten Sie erstellen dafür einen Abschnitt "Zu verzollende Waren".

Sie müssen Ihren Umzug vorab nicht einer Zollstelle ankündigen. Wenn Sie allerdings Ihre Dokumente zwei Tage vor dem Grenzübertritt an die entsprechende Zollstelle schicken, kommen Sie am Umzugstag zügiger voran.

Muss ich mein Hab und Gut verzollen?

Nein, grösstenteils nicht. Sie können einen Grossteil Ihres Hab und Guts sowie Ihre Haustiere und Ihr Auto zollfrei einführen. Dafür müssen Sie während der Öffnungszeiten einer Zollstelle für Handelsware einreisen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie können belegen, dass Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Dafür reicht ein Mietvertrag oder ein Arbeitsvertrag und eine Bestätigung, dass Sie sich in Ihrem Land abgemeldet haben. Eine Aufenthaltsbestätigung brauchen Sie am Zoll nicht. 
  • Sie kommen aus einem der folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,  Polen, Portugal,  Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich oder Zypern.
  • Sie haben Ihren Hausrat seit mindestens sechs Monaten in Gebrauch. Und Sie haben vor, Ihr Hab und Gut weiterhin zu nutzen.

Gut zu wissen: Studierende müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie können ihre Möbel, ihre persönlichen Gegenstände und ihr Unterrichtsmaterial auch dann einführen, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in die Schweiz verlegen.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Wie erhalte ich eine Aufenthaltsbewilligung?

Kommen Sie aus einem EU-/EFTA-Staat und werden länger als drei Monate in der Schweiz arbeiten? Dann melden Sie sich spätestens 14 Tage nach Ihrer Ankunft in der Schweiz bei Ihrer Wohngemeinde an. Dort können Sie eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Nehmen Sie dafür eine gültige Identitätskarte oder einen Pass und Ihren Arbeitsvertrag mit. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird Ihnen eine andere Aufenthaltsbewilligung ausgestellt:

  • Ausweis L: wenn Sie weniger als ein Jahr in der Schweiz bleiben.
  • Ausweis B: wenn Sie länger als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit in der Schweiz bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Staatsekretariats für Migration SEM.

Welche Versicherungen sind in der Schweiz Pflicht?

Sind Sie sich unsicher, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen und welche nicht? Dann kann unser Versicherungscheck helfen.

In der Schweiz sind die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung  Autoversicherung, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung obligatorisch.

  • Autoversicherung: Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt Schäden an fremden Fahrzeugen, Personen oder Sachen, die Sie mit Ihrem Auto verursachen. Ohne diese Versicherung wird Ihr Fahrzeug nicht zugelassen. Lesen Sie im Ratgeber-Artikel "Autoimport in die Schweiz", wie Sie Ihr Fahrzeug richtig in die Schweiz importieren. 
  • Krankenversicherung: Jede Person, die in der Schweiz lebt, muss bei einer Schweizer Krankenversicherung grundversichert sein. Die Leistungen in der Grundversicherung sind bei jeder Krankenkasse gleich. Zusatzversicherungen wie zum Beispiel eine Zahnversicherung können Sie freiwillig abschliessen. 
  • Unfallversicherung: Sofern Sie über acht Stunden pro Woche für die gleiche Arbeitgeberin arbeiten, sind Sie über diese versichert. Wenn nicht, dann müssen Sie die Unfallversicherung über Ihre Krankenversicherung abschliessen.

Tipp: Vergleichen lohnt sich: Sowohl bei der Auto- als auch bei der Krankenversicherung.

Welche Versicherungen sind empfehlenswert?

Sind Sie sich unsicher, welche Versicherungen Sie wirklich benötigen und welche nicht? Dann kann unser Versicherungscheck helfen.

Wir empfehlen Ihnen sehr stark, folgende Versicherungen abzuschliessen:

  • Privathaftpflicht-Versicherung: Eine Privathaftpflicht-Versicherung zahlt, wenn Sie Personen oder deren Eigentum Schaden zufügen. Eine zerbrochene Vase, ein Riss im Lavabo: Missgeschicke sind schnell passiert. Einige Vermieterinnen und Vermieter verlangen, dass ihre Mieterinnen und Mieter eine Privathaftpflicht-Versicherung abschliessen. Und in einigen Gemeinden in der Schweiz müssen auch Hundehalterinnen und Hundehalter eine Privathaftpflicht-Versicherung abschliessen. Erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel "Gründe für die Privathaftpflicht", ob sich eine Privathaftpflicht-Versicherung für Sie lohnt. 
  • Hausratversicherung: Eine Hausratversicherung schützt Ihr Eigentum bei Hausbränden, Wasserschäden oder Naturgefahren sowie bei Diebstahl. 

Bei Zurich können Sie die Privathaftpflicht-Versicherung und die Hausratversicherung zusammen als Haushaltversicherung abschliessen. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Ratgeber "Haushaltversicherung – daheim rundum geschützt."

Wir empfehlen Ihnen ebenso, eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abzuschliessen. Denn vor einer Krankheit ist niemand gefeilt. In der Schweiz kostet der Lebensunterhalt sehr viel. Könnten Sie im Krankheitsfall mit nur 60 Prozent Ihres jetzigen Gehalts auskommen?

Darüber hinaus können sich auch folgende Versicherungen für Sie lohnen:

  • Wertsachenversicherung: Die Wertsachenversicherung mit All-Risk-Deckung kommt für Sie auf, wenn Ihre Lieblingsgegenstände verloren gehen, beschädigt oder gar zerstört werden. Möchten Sie Ihren wertvollen Ehering versichern oder Ihr geschätztes Musikinstrument? Erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel, ob die Wertsachenversicherung sinnvoll für Sie ist.
  • Veloversicherung: Mit der Zurich Veloversicherung ist Ihr geliebtes Velo oder E-Bike umfassend geschützt: Bei Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung.



Welche Sozialversicherungen gibt es in der Schweiz und wer zahlt was?

Zu den Schweizer Sozialversicherungen gehören folgende Versicherungen:

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Altersvorsorge (AHV)
  • Familienleistungen bzw. Familienzulagen

Für Ihre Krankenversicherung sind Sie selber verantwortlich. Spätestens bis drei Monate nach Ihrem Umzug in die Schweiz müssen Sie bei einer Krankenversicherung grundversichert sein. Die Leistungen in der Grundversicherung sind überall gleich. Jedoch können die Kosten von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein. Es lohnt sich deshalb, Prämien zu vergleichen.

Die Unfallversicherung müssen Sie in Ihre Krankenversicherung einschliessen, sofern Sie weniger als acht Stunden in der Woche bei der gleichen Arbeitgeberin arbeiten. Arbeiten Sie wöchentlich über acht Stunden bei der gleichen Arbeitgeberin, so bezahlt sie Ihre Unfallversicherung.

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Altersvorsorge (AHV) bezahlen Sie und Ihre Arbeitgeberin zu gleichen Teilen. Dafür werden Ihnen ALV- und AHV-Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Beiträge an die Familienausgleichskasse zahlt ausschliesslich Ihre Arbeitgeberin. 

Wie funktioniert das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz?

Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen:

  • der staatlichen Vorsorge (1. Säule)
  • der beruflichen Vorsorge (2. Säule) 
  • der privaten Vorsorge (3. Säule)

Das Ziel des Schweizer Vorsorgesystem ist es, der Schweizer Bevölkerung in allen Lebenslagen ein verlässliches Ein­kommen zu sichern. Zum Beispiel nach der Pensio­nierung, im Todesfall der Partnerin oder des Partners oder bei dauer­hafter Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. 

1. Säule – Staatliche Vorsorge

Bei der 1. Säule geht es um die Existenzsicherung. Mit dieser Rente soll der minimal notwendige Lebensbedarf gedeckt werden. Die 1. Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie der Erwerbsersatzordnung (EO).

2. Säule – Berufliche Vorsorge

Die 2. Säule sichert den gewohnten Lebensstandard. In die berufliche Vorsorge zahlen Mitarbeitende und Arbeitgeber mindestens gleich viel in eine Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber kann freiwillig auch mehr einzahlen.

3. Säule – Private Vorsorge

Das Vermögen in der 3. Säule dient dazu, allfällige Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule zu schliessen. Sie ermöglicht es Ihnen auch, früher in Rente zu gehen oder Träume und Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen.

Erfahren Sie mehr auf vita.ch.

Kann ich in der Schweiz privat für das Alter vorsorgen?

Ja, das können Sie. Wir empfehlen es sogar, denn es wird immer wichtiger, privat für das Alter vorzusorgen. Ausserdem können Sie mit dem Vorsorgekonto Säule 3a Steuern sparen. Dafür ziehen Sie den eingezahlten Betrag bei der Steuererklärung von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab.

Wie viel Sie in die 3. Säule einzahlen können, hängt davon ab, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht. Sofern Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie im Jahr 2022 maximal CHF 6883.– einzahlen.

Sie sind über Ihre Arbeitgeberin bei einer Pensionskasse angeschlossen, wenn Sie jährlich mehr als CHF 21'510.– verdienen.

Muss ich beim Umzug in die Schweiz meine private Vorsorge anpassen?

In der Schweiz haben wir ein anderes Vorsorgesystem als in Ihrer alten Heimat. Überprüfen Sie deshalb Ihre bestehenden Verträge respektive Policen zur privaten Vorsorge. Es ist gut möglich, dass in Ihrer aktuellen Police die Rentenleistungen zum Beispiel bei Invalidität anders geregelt sind. Darüber hinaus können Sie ausländischen Vorsorge-Gelder nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.

In der Schweiz  können Sie mit einem Säule 3a Konto jährlich Steuern sparen. Dafür ziehen Sie den eingezahlten Betrag bei der Steuererklärung von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen ab. 2022 können Sie maximal CHF 6883.– in das Säule 3a Konto einzahlen. 

Am besten Sie besprechen Ihre persönliche Situation mit einer Vorsorge-Expertin oder einem Vorsorge-Experten. Wir analysieren Ihre persönliche Situation und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf. Vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Was geschieht mit meinen Geldern aus der 1. und 2. Säule, wenn ich die Schweiz wieder verlasse?

Gelder aus der 1. Säule, der staatlichen Vorsorge, bei Ihrer Pensionierung. Bis dahin bleiben die Beträge in der Schweiz. Die Voraussetzung für eine Rente ist, dass Sie mindestens ein Jahr lang in die 1. Säule eingezahlt haben.

Gelder aus der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge, sind persönlich angesparte Altersguthaben. Sie erhalten dieses Guthaben, wenn Sie die Schweiz verlassen. Es wird allerdings zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil unterschieden. Wenn Sie in ein EU- oder EFTA-Land ziehen, wird Ihnen nur der überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge ausbezahlt. Das obligatorische Guthaben wird auf ein Freizügikeitskonto transferiert. Das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto erhalten Sie dann bei der Pensionierung. Wenn Sie jedoch in ein Land auswandern, das ausserhalb der EU und der EFTA-Staaten liegt, dann erhalten Sie das gesamte Guthaben aus der Pensionskasse.

Bank oder Versicherung: Wo liegen die Unterschiede in der 3. Säule?

Die grössten Unterschiede zwischen einer Säule-3a-Lösung einer Bank oder einer Versicherung liegen beim Risikoschutz für Sie und Ihre Familie, Ihrem Sparziel und der Vertragsdauer.

Risikoschutz für Familien und Sparziel
Bei einer Versicherung schliessen Sie im Rahmen der Säule 3a einen Versicherungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Tod. Das heisst, falls Sie erwerbsunfähig werden, zahlt Ihre Versicherung den jährlichen anfallenden Betrag in die Säule 3a für Sie ein. Sie sparen entsprechend weiterhin für die Pensionierung, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Je nach gewählter Vorsorgelösung wird Ihnen zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung ausgezahlt. Sie erreichen Ihr definiertes Sparziel in jedem Fall. Im Todesfall wird Ihren Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausgezahlt. Somit sind Ihre Liebsten zumindest vor den finanziellen Folgen dieses Schicksalsschlags geschützt. Diesen Versicherungsschutz bezahlen Sie mit einem Teil Ihrer Prämie.

Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, liegt der Hauptfokus auf dem Sparprozess. Sie und/oder Ihre Familie sind dabei nicht gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Falls Sie Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, dürfen Sie auch nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall erreichen Sie Ihr definiertes Sparziel nicht. 

Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a hat stets eine fixe Vertragsdauer. Diese reicht meistens bis zum ordentlicher Pensionsalter. Sie verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag in die Säule-3a-Police einzuzahlen. 
Nach dem dritten Versicherungsjahr haben Sie aber die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu drei Jahre zu pausieren. Der Versicherungsschutz erlischt dabei nicht. Das heisst, Sie sind weiterhin vollumfänglich versichert, wenn Sie zum Beispiel eine Babypause einlegen oder im Ausland sind. Die einzige Folge daraus ist, dass sich Ihr Sparziel um diese pausierten Beträge verringert.

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