Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen:
Das Ziel des Schweizer Vorsorgesystem ist es, der Schweizer Bevölkerung in allen Lebenslagen ein verlässliches Einkommen zu sichern. Zum Beispiel nach der Pensionierung, im Todesfall der Partnerin oder des Partners oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall.
Bei der 1. Säule geht es um die Existenzsicherung. Mit dieser Rente soll der minimal notwendige Lebensbedarf gedeckt werden. Die 1. Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie der Erwerbsersatzordnung (EO).
Die 2. Säule sichert den gewohnten Lebensstandard. In die berufliche Vorsorge zahlen Mitarbeitende und Arbeitgeber mindestens gleich viel in eine Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber kann freiwillig auch mehr einzahlen.
Das Vermögen in der 3. Säule dient dazu, allfällige Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule zu schliessen. Sie ermöglicht es Ihnen auch, früher in Rente zu gehen oder Träume und Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen.
Erfahren Sie mehr auf vita.ch.
Die grössten Unterschiede zwischen einer Säule-3a-Lösung einer Bank oder einer Versicherung liegen beim Risikoschutz für Sie und Ihre Familie, Ihrem Sparziel und der Vertragsdauer.
Risikoschutz für Familien und Sparziel
Bei einer Versicherung schliessen Sie im Rahmen der Säule 3a einen Versicherungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Tod. Das heisst, falls Sie erwerbsunfähig werden, zahlt Ihre Versicherung den jährlichen anfallenden Betrag in die Säule 3a für Sie ein. Sie sparen entsprechend weiterhin für die Pensionierung, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Je nach gewählter Vorsorgelösung wird Ihnen zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung ausgezahlt. Sie erreichen Ihr definiertes Sparziel in jedem Fall. Im Todesfall wird Ihren Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausgezahlt. Somit sind Ihre Liebsten zumindest vor den finanziellen Folgen dieses Schicksalsschlags geschützt. Diesen Versicherungsschutz bezahlen Sie mit einem Teil Ihrer Prämie.
Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, liegt der Hauptfokus auf dem Sparprozess. Sie und/oder Ihre Familie sind dabei nicht gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Falls Sie Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, dürfen Sie auch nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall erreichen Sie Ihr definiertes Sparziel nicht.
Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a hat stets eine fixe Vertragsdauer. Diese reicht meistens bis zum ordentlicher Pensionsalter. Sie verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag in die Säule-3a-Police einzuzahlen.
Nach dem dritten Versicherungsjahr haben Sie aber die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu drei Jahre zu pausieren. Der Versicherungsschutz erlischt dabei nicht. Das heisst, Sie sind weiterhin vollumfänglich versichert, wenn Sie zum Beispiel eine Babypause einlegen oder im Ausland sind. Die einzige Folge daraus ist, dass sich Ihr Sparziel um diese pausierten Beträge verringert.
Ab wann Sie AHV-Beiträge bezahlen, hängt damit zusammen, ob Sie erwerbstätig sind oder nicht.
Sind Sie im Studium und gehen keiner bezahlten Arbeit nach? Dann sollten Sie im Jahr 2022 den Mindestbetrag von CHF 503.– bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse einzahlen. Ansonsten fehlen Ihnen Beitragsjahre. Das kann dazu führen, dass Ihre AHV-Rente bei der Pensionierung gekürzt wird.
Wenn Sie den Mindestbeitrag nicht einzahlen, dann wird Ihre AHV-Rente bei der Pensionierung kleiner ausfallen. Damit keine Rentenkürzungen entstehen, müssen Frauen 43 und Männer 44 Beitragsjahre aufweisen. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von fünf Jahren verpasste Beitragsjahre nachzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist verfällt diese Möglichkeit.
In der Schweiz kann jede Person in die Säule 3a einzahlen, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Erwerbstätige Studierende oder Lernende können daher in die Säule 3a einzahlen. Wie viel sie einzahlen können, hängt davon ab, ob sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht. Sofern sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können sie im Jahr 2022 maximal CHF 6883.– einzahlen. Erwerbstätige Studierende und Lernende, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 20 % ihres Netto-Erwerbseinkommens einzahlen. Den eingezahlten Betrag dürfen sie bei der Steuererklärung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Studierende, die kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, können nicht in die Säule 3a einzahlen.
Gerade in jungen Jahren ist es wichtig, den Lohn abzusichern. Sie sind schliesslich noch nicht lange im Arbeitsprozess. Stellen Sie sich vor, Sie müssten den Rest Ihres Lebens mit 60 Prozent Ihres aktuellen Lohns auskommen. Mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung sichern Sie sich ab.
Mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung können Sie zusätzlich Kapital für die Zukunft aufbauen. Da der Anlagehorizont sehr lange ist, empfehlen wir, eine Anlage mit einer hohen Aktienquote zu wählen.
Nur, wenn Sie jährlich mehr als CHF 21'510.– verdienen. Das ist die Eintrittsschwelle, um in der Pensionskasse aufgenommen zu werden. Selbstverständlich kann jede Pensionskasse auch vorteilhaftere Lösungen anbieten, damit man schon mit einem tieferen Einkommen versichert ist.
Ja, es hat Auswirkungen auf Ihre berufliche Vorsorge (Pensionskasse). In den meisten Fällen können fehlende Einzahlungen jedoch mit höheren Löhnen minimiert werden. Darüber hinaus können Sie auch später noch Pensionskassen-Einkäufe tätigen.
Wenn Sie im Studium sind ist es wichtig, dass Sie jährlich bei der AHV den Mindestbeitrag bezahlen. Im Jahr 2022 sind das CHF 503.–. Auch diese Mindestbeiträge werden später durch Ihre höheren Löhnen kompensiert.
Auch während eines Auslandstudiums sollten Sie die AHV-Mindestbeiträge bezahlen und sich zusätzliche gegen die langfristige Erwerbsunfähigkeit absichern. Eine bereits bestehende Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann auch im Ausland weitergeführt werden.
Das Schweizer Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen:
Das Ziel des Schweizer Vorsorgesystem ist es, der Schweizer Bevölkerung in allen Lebenslagen ein verlässliches Einkommen zu sichern. Zum Beispiel nach der Pensionierung, im Todesfall der Partnerin oder des Partners oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall.
Bei der 1. Säule geht es um die Existenzsicherung. Mit dieser Rente soll der minimal notwendige Lebensbedarf gedeckt werden. Die 1. Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie der Erwerbsersatzordnung (EO).
Die 2. Säule sichert den gewohnten Lebensstandard. In die berufliche Vorsorge zahlen Mitarbeitende und Arbeitgeber mindestens gleich viel in eine Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber kann freiwillig auch mehr einzahlen.
Das Vermögen in der 3. Säule dient dazu, allfällige Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule zu schliessen. Sie ermöglicht es Ihnen auch, früher in Rente zu gehen oder Träume und Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen.
Erfahren Sie mehr auf vita.ch.
Die grössten Unterschiede zwischen einer Säule-3a-Lösung einer Bank oder einer Versicherung liegen beim Risikoschutz für Sie und Ihre Familie, Ihrem Sparziel und der Vertragsdauer.
Risikoschutz für Familien und Sparziel
Bei einer Versicherung schliessen Sie im Rahmen der Säule 3a einen Versicherungsvertrag ab. Dieser beinhaltet einen Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit und/oder Tod. Das heisst, falls Sie erwerbsunfähig werden, zahlt Ihre Versicherung den jährlichen anfallenden Betrag in die Säule 3a für Sie ein. Sie sparen entsprechend weiterhin für die Pensionierung, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Je nach gewählter Vorsorgelösung wird Ihnen zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung ausgezahlt. Sie erreichen Ihr definiertes Sparziel in jedem Fall. Im Todesfall wird Ihren Hinterbliebenen ein Todesfallkapital ausgezahlt. Somit sind Ihre Liebsten zumindest vor den finanziellen Folgen dieses Schicksalsschlags geschützt. Diesen Versicherungsschutz bezahlen Sie mit einem Teil Ihrer Prämie.
Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, liegt der Hauptfokus auf dem Sparprozess. Sie und/oder Ihre Familie sind dabei nicht gegen die finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Falls Sie Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können, dürfen Sie auch nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. In diesem Fall erreichen Sie Ihr definiertes Sparziel nicht.
Vertragsdauer
Der Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a hat stets eine fixe Vertragsdauer. Diese reicht meistens bis zum ordentlicher Pensionsalter. Sie verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag in die Säule-3a-Police einzuzahlen.
Nach dem dritten Versicherungsjahr haben Sie aber die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu drei Jahre zu pausieren. Der Versicherungsschutz erlischt dabei nicht. Das heisst, Sie sind weiterhin vollumfänglich versichert, wenn Sie zum Beispiel eine Babypause einlegen oder im Ausland sind. Die einzige Folge daraus ist, dass sich Ihr Sparziel um diese pausierten Beträge verringert.
Ja, sofern Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind. Ansonsten können Sie maximal 20 Prozent von Ihrem Nettolohn in die Säule 3a einzahlen.
Bei einem Teilzeitpensum zahlt die Arbeitgeberin wie der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weniger in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und in die Pensionskasse ein. Somit fallen später auch die Renten kleiner aus.
Ja, das hat es. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Job aufgeben, fallen in der 2. Säule die Risiko-Leistungen Tod und Invalidität weg. Ihr Altersguthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto transferiert. Damit bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) keine Beitragslücken entstehen, sollten Sie sich bei der AHV-Ausgleichsstelle melden und pro Jahr den Mindestbeitrag einzahlen, sofern Sie nicht verheiratet sind und der Mindestbeitrag über den/die Ehepartner/in abgegolten wird.
Am besten kontaktieren Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater, um allfällige Lücken mit einer individuellen Lösung zu schliessen.
Ja, das hat es. Je nach dem, ob Sie alleinerziehend oder verheiratet sind, sieht die Situation anders aus.
Alleinerziehende, nicht erwerbstätige Mütter
Als alleinerziehende, nicht mehr erwerbstätige Mutter werden Sie als nicht-erwerbstätige Person eingestuft. Damit keine Lücke entsteht, sollten Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse melden und den Mindestbeitrag einzahlen. Dies gilt, sofern Sie ein Jahr oder länger ausfallen. In der 2. Säule sind Sie nicht mehr versichert. Ihr vorhandenes Sparguthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
Verheiratete, nicht erwerbstätige Mütter
Bei der AHV ist der Mindestbeitrag über Ihren Ehepartner abgegolten. In der 2. Säule sind Sie allerdings nicht mehr versichert. Ihr vorhandenes Sparguthaben wird auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
Am besten kontaktieren Sie Ihre Beraterin oder Ihren Berater, um allfällige Lücken mit einer individuellen Lösung zu schliessen.
Zuerst sollten Sie die Säule 3a maximal ausnutzen. Denn die abzugsfähigen Beiträge werden nicht aufsummiert, sondern sie verfallen am Ende des Jahres. Hingegen laufen die möglichen Einkäufe in die Pensionskasse nicht ab. Sie können auch im folgenden Jahr vorhandene Lücken in der Pensionskasse schliessen.
Beachten Sie, dass Einkäufe in die Pensionskasse drei Jahren vor der Pensionierung einen Einfluss darauf haben, wie Sie Ihre Pensionskassengelder beziehen dürfen. Konkret müssen Sie in diesem Fall Ihr Guthaben als Rente beziehen. Bei einem Kapitalbezug wird die eingesparte Steuer des Einkaufs zurückgefordert.
In einem persönlichen Gespräch beantworten unsere Beraterinnen und Berater Ihre persönlichen Fragen. Sie gehen auf Ihre individuelle Vorsorgesituation ein und erläutern Ihnen, ob Sie Vorsorgelücken haben. Am Ende der Beratung wissen Sie, wie Sie mögliche Lücken schliessen können. Und Sie wissen auch, was Sie tun können, damit Sie im Alter genügend Geld für eine entspannte Pensionszeit haben.
Mit einer Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung sind Sie gut bedient. Mit dieser Lebensversicherung schützen Sie Ihre Familie vor den finanziellen Risiken, die entstehen, wenn Sie erwerbsunfähig sind respektive bleiben oder sterben. Erfahren Sie mehr zu den Produkten Erwerbsunfähigkeitsversicherung und Risikolebensversicherung.
Sie können nie zu früh beginnen, für das Alter vorzusorgen. Was genau mit dem Geld finanziert wird, hängt von Ihren Plänen und Wünschen ab. Möchten Sie sich früher pensionieren lassen? Im Ruhestand auf Weltreise gehen? Oder sparen Sie für die Ausbildung Ihrer Kinder? Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, sich ab 50 Jahren mit Ihrer Pensionierung auseinander zu setzen.
Wenn Sie Ihre Pensionskassengelder als Rente beziehen, erhalten Sie lebenslang ein konstantes Einkommen. Bei einem Kapitalbezug erhalten Sie einmalig Ihre gesamten Vorsorgegelder ausgezahlt. Ob eine lebenslange Rente, eine Kapitalauszahlung oder eine Kombination aus beidem besser für Sie geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Ihr Bedürfnis nach Sicherheit, Ihre finanzielle Flexibilität, Ihre Träume und Pläne nach der Pensionierung etc.
In der Regel werden die Alters- und Hinterbliebenenrente (AHV) und die Gelder der Pensionskasse als lebenslängliche Renten ausgezahlt. Meistens reichen diese Renten aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Denn die Renten aus den ersten beiden Säulen sind oft kleiner als das bisherige Einkommen. Abhängig davon, welche Mittel bei der Pensionierung zur Verfügung stehen, kann diese Lücke verkleinert oder geschlossen werden. Zum Beispiel mit einer lebenslangen, privaten Altersrente oder mit einem Auszahlungsplan. Lassen Sie sich von unseren Spezialistinnen und Spezialisten beraten. Wir analysieren Ihre persönliche Situation und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten auf.
Eine Finanz- oder Pensionsplanung ist eine Lebensplanung. Bis zum Alter von 58 Jahren steht dabei insbesondere der Vermögensaufbau im Zentrum. Ab 58 Jahren geht es dann konkret um die Planung des dritten Lebensabschnitts.
Bei einer Finanz- oder Pensionsplanung erarbeiten unsere Spezialistinnen und Spezialisten anhand Ihrer Bedürfnisse und Ziele ein passendes Konzept für Sie. Dabei berücksichtigen wir Ihre aktuellen Lebensumstände sowie Ihre Leistungen aus allen drei Säulen. Wir erkennen Deckungslücken und zeigen auf, wie Sie diese minimieren oder absichern können. Da sich Ihre Lebensumstände mit der Zeit ändern, Sie neue Pläne und Wünsche haben, sollten Sie auch Ihre Planung regelmässig anschauen und bei Bedarf anpassen.
Eine Finanz- und Pensionsplanung schafft Klarheit. Sie bildet Ihre Grundlagen, auf der Sie die richtigen finanziellen Entscheidungen treffen können.
Es gibt vier Formen der Pensionierung:
Um die optimale Form für Ihre Pensionierung herauszufinden, wenden Sie sich am besten an Ihre Kundenberaterin respektive Kundenberater. Bei Zurich beantworten wir Ihre Fragen gerne.
Die Antwort auf diese Frage fällt von Person zu Person unterschiedlich aus. Deshalb kann sie nicht allgemein beantwortet werden. Entscheidend sind die individuellen Ausgaben der Pensionärin respektive des Pensionären.
Die grössten Kostenpunkte sind:
Diese Ausgaben sollten Sie den zu erwartenden Renten und Ihrem Kapital gegenüberstellen. Für detailliertere Informationen wenden Sie sich am besten an Ihre Kundenberaterin respektive Kundenberater.
Diese Frage muss individuell beantwortet werden. Mittelfristig sinken die Kosten für Mobilität und Freizeit. Stattdessen können aber individuelle Gesundheits- und Pflegekosten ansteigen. Unmittelbar nach der Pensionierung können ausserordentliche Ausgaben wie Hausrenovationen, Reisen, etc. anfallen.
Um diese Frage zu beantworten, eignet sich eine Modellrechnung mit zukünftigen Ausgaben und Einnahmen. Dabei werden die individuellen AHV- und Pensionskassenrenten den individuellen Ausgaben gegenübergestellt. Zudem stellt sich die Frage, ob ein gewisser Kapitalbezug aus der Pensionskasse sinnvoll ist.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre zuständige Kundenberaterin respektive Kundenberater.
Frauen erhalten Ihre AHV-Rente ab dem 64. Geburtstag, Männer ab dem 65. Geburtstag. Damit Sie diese Rente auf Ihrem Bankkonto erhalten, müssen Sie sich rechtzeitig bei jener Ausgleichskasse anmelden, bei der Sie zuletzt Beiträge eingezahlt haben.